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Werkstattbericht KI-gestützte Forschung · Stand 29.10.2026

Agram oder Zagreb? KI-gestützte Forschung an einem Beispiel

Wie arbeitet KI, wenn man sie forschen lässt? Methoden, Werkzeuge und Grenzen, gezeigt an der Frage, ob Zagreb in Österreich amtlich Agram heißt

V am Original geprüft S nur Suchtreffer A von Hand beigesteuert I Schlussfolgerung · Agram Zagreb

Werkstattbericht, Stand 29.10.2026. Kennzeichnung der Belege: V = am Original geprüft (Seite geöffnet bzw. PDF ausgelesen, meist mit Faksimile), S = nur aus Suchtreffer oder Snippet, nicht im Volltext geprüft, A = von der forschenden Person selbst nachgeschlagen bzw. beigesteuert, nicht von der KI, I = eigene Schlussfolgerung. Faksimiles: Agram gelb, Zagreb hellblau, Vergleichsbegriffe grün markiert.

Inhalt

Worum es hier geht

Dieser Bericht ist zweierlei. Vordergründig beantwortet er eine kleine, erstaunlich verzwickte Frage: Wie heißt die kroatische Hauptstadt in Österreich gültig, Agram oder Zagreb, und wer darf das festlegen? Eigentlich geht es aber um etwas anderes, nämlich darum, wie KI arbeitet, wenn man sie nicht bloß fragt, sondern mit einer Recherche beauftragt.

Ausgangspunkt ist eine Diskussion, wie sie derzeit in vielen Lehrerzimmern, Büros und Seminaren geführt wird. Zwei Standpunkte stehen einander gegenüber:

Beide Standpunkte haben etwas für sich. Dieser Bericht prüft den zweiten am Beispiel des ersten: Dieselbe Frage, die eine schnell befragte KI in einem Satz beantwortet hatte, wurde einem KI-Agenten als Forschungsauftrag übergeben, mit Methode, Quellenpflicht und menschlicher Kontrolle. Das Ergebnis ist doppelt aufschlussreich. Inhaltlich zeigt es, dass beide Seiten der Ausgangsdiskussion zugleich recht und unrecht hatten (siehe Kurzantwort). Methodisch zeigt es, was KI-gestützte Forschung im Herbst 2026 leisten kann: sieben parallele Recherchestränge, eine Zählung über rund 14.700 Dokumente, 61 markierte Faksimiles, eine rechtliche Prüfung der eigenen Erhebungsmethode und eine offene Liste der Fehler, die unterwegs passiert sind und durch Gegenprüfung gefunden wurden.

Wie man diesen Bericht lesen kann. Wer nur die Sachfrage beantwortet haben will, liest die Kurzantwort und die Bewertung. Wer wissen will, wie KI-gestützte Forschung funktioniert, beginnt mit „So wurde gearbeitet“ und „Ist die Erhebung erlaubt?“ und springt dann zum Methodenteil am Ende („Warum sich die schnelle KI geirrt hat“, der Sekretärin-Vergleich, die Fehlerliste) und zum Schluss. Die Kapitel dazwischen sind das Werkstück selbst: So sieht ein Ergebnis aus, wenn jede Aussage belegt werden muss.

Kurzantwort: Agram benennt die Botschaft, nicht die Stadt

In Österreich gibt es keine Rechtsnorm, die den deutschen Namen der kroatischen Hauptstadt allgemein verbindlich festlegt, und keine der genannten Stellen (Außenministerin, Bundespräsident, Bundeskanzler, AKO, Österreichisches Wörterbuch, StAGN, UNGEGN) hat dafür eine Zuständigkeit. „Agram“ ist allerdings rechtlich verankert, nur eben als Eigenname einer Behörde: Die „Botschaft Agram“ steht in der Konsularverordnung idF BGBl. II Nr. 237/2025, die Außenministerin Meinl-Reisinger im November 2025 unterzeichnet hat, dazu in der Kaufkraftausgleichs-Verordnung vom Oktober 2026, in der Auslandsverwendungsverordnung und im Beamten-Dienstrechtsgesetz (KonsV Anlage 1; BGBl. II 295/2026). Die Stadt heißt in Österreich dagegen praktisch überall „Zagreb“: beim Bundespräsidenten, im Bundeskanzleramt, im Parlament, in anderen Ministerien und in den Presseaussendungen der Außenministerin selbst, zuletzt „Außenministerin Meinl-Reisinger in Zagreb“ am 12.03.2026 (BMEIA). Das zuständige Fachgremium AKO führt „Zagreb (End), [Agram] (dt)“, also Agram als nachrangigen, historischen Namen, und das Österreichische Wörterbuch online markiert „Agram“ inzwischen mit „Gesch.“ (AKO 2012, S. 82). Das Außenministerium widerspricht sich nachweislich selbst: Seine Botschaft trägt „offiziell“ den Namen Agram, nennt sich auf ihrer Website aber „Österreichische Botschaft Zagreb“ und hat im Sommer 2026 sogar ihre Begrüßungszeile von „Agram“ auf „Zagreb“ umgestellt (Über uns). In einem Crawl von rund 13.400 Seiten von Bundeskanzleramt, Bundespräsident, Parlamentskorrespondenz und oesterreich.gv.at kommt „Agram“ kein einziges Mal vor. Kroatien hat keine offizielle Position, kroatische Fachleute sehen das Exonym gelassen („so wie wir Beč für Wien haben“). Wer auf den Botschaftsnamen verweist, hat also recht damit, dass die Botschaft „Agram“ heißt, aber nicht damit, dass dieser Behördenname festlegt, wie die Stadt in Österreich gültig heißt: Wer der Botschaft Agram schreibt, adressiert den Brief laut deren eigenem Seitenfuß an „10000 Zagreb“. Für die Ausgangsdiskussion heißt das: Die schnell befragte KI lag mit „Zagreb“ im Ergebnis richtig, aber mit erfundener Begründung; der Einwand „die Botschaft heißt Agram“ stimmt im Befund, trägt aber den Schluss nicht. Warum das so ist, erklärt der Abschnitt „Warum sich die schnelle KI geirrt hat“.

Faksimile 01: Botschaft, Seite „Über uns“ mit der Namensbegründung
Faksimile 01 Botschaft, Seite „Über uns“ mit der Namensbegründung
live, abgerufen 29.10.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: Logo „Botschaft Agram“ gelb; Überschrift und Begründungstext „Zagreb“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 02: Startseite der Botschaft
Faksimile 02 Startseite der Botschaft
live, abgerufen 29.10.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: Seitentitel und Logo „Agram“ gelb; Begrüßung „Botschaft Zagreb!“ hellblau · Quelle öffnen

So wurde gearbeitet: Werkzeuge und Ablauf

Die Recherche entstand am 28. und 29.10.2026 mit Claude Code, der Agenten-Umgebung des Sprachmodells Claude (Anthropic), auf einem gewöhnlichen Arbeitsrechner. Anders als ein Chat-Fenster kann ein solcher Agent selbstständig im Web suchen, Seiten und PDFs abrufen, Programme schreiben und ausführen, Dateien anlegen und weitere Agenten mit Teilaufgaben beauftragen. Ein Mensch formulierte den Auftrag, steuerte nach, steuerte Belege bei und prüfte das Ergebnis.

Phase Was geschah Werkzeug
1. Auftrag Fragestellung schriftlich festgelegt: Wer darf den Namen festlegen, was gilt, wie kam es dazu, widerspricht sich das Ministerium selbst? Jede Aussage mit Link, wichtige Fundstellen als Faksimile, alles doppelt prüfen Gespräch mit dem Agenten
2. Zerlegung Ein koordinierender Agent teilte die Frage in sieben unabhängige Stränge: Rechtslage, Praxis des Außenministeriums, Parlament und RIS, Staatsspitze, Bundespräsident, Kroatien und Medien, Etymologie und Geschichte Recherche-Koordinator
3. Parallele Recherche Sieben Unteragenten recherchierten gleichzeitig und legten ihre Befunde mit Zitat, Link und Prüfstatus in Notizdateien ab Websuche, Seitenabruf, PDF-Auswertung
4. Zählung Eigener Crawler für fünf Regierungs-Websites (rund 14.700 Dokumente), dazu amtliche Schnittstellen (RIS-OGD-API, Filter-API des Parlaments) und die Kopien des Internet Archive Python-Skripte, Rohdaten als CSV
5. Faksimiles Jede wichtige Fundstelle als Bildbeleg: Webseite in einem ferngesteuerten Browser geöffnet, alle Treffer farbig markiert, Kopfzeile mit URL und Abrufdatum; PDF-Seiten mit Seitenangabe gerendert Microsoft Edge headless (puppeteer-core), pdftoppm
6. Gegenprüfung Snippet-Befunde am Original nachgeprüft, Widersprüche zwischen den Strängen aufgelöst, Fehler dokumentiert; jede Aussage gekennzeichnet: V geprüft, S nur Suchtreffer, A von Hand beigesteuert, I Schlussfolgerung Agent und Mensch
7. Bericht Text als Markdown-Quelle, daraus per Skript diese Seite mit Markierungen, Tabellen und Galerie; alle rund 160 Links automatisch auf Erreichbarkeit geprüft Python

Was der Mensch beigetragen hat: die Fragestellung und ihre Erweiterungen (etwa „Wer im Ministerium schreibt welchen Namen?“), Hinweise auf einzelne Quellen (Presseaussendungen 2026, ein Facebook-Beitrag), das Nachschlagen der gedruckten Ausgabe des Österreichischen Wörterbuchs, die Entscheidung, technische Sperren nicht zu umgehen, und Korrekturen, die der KI entgangen waren. Was die KI beigetragen hat: Suche, Abruf, Auswertung und Zählung in einem Umfang, der von Hand nicht leistbar wäre, die Faksimiles, den Textentwurf und die systematische Selbstkontrolle (Fehlerliste im Methodenteil).

Ist die Erhebung erlaubt? robots.txt, Bot-Sperren und Forschungsausnahme

Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Normen sind im Wortlaut verlinkt; eine Gerichtsentscheidung zu robots.txt-Dateien von Behörden ist uns nicht bekannt.

Ausgangslage. Für die Statistik sollten tausende Regierungsseiten gezählt werden. Zwei Websites stellen sich dem in den Weg: bmeia.gv.at erlaubt per robots.txt nur Google, Bing und Yahoo („User-agent: * / Disallow: /“ für alle anderen) V (robots.txt), bundespraesident.at blockiert automatisierte Abrufe technisch mit „Ihr Zugriff wurde verhindert!“ (HTTP 500). Wir haben beides respektiert: Die robots.txt wurde befolgt, die Bot-Sperre nicht umgangen (ein entsprechender Versuch wurde von der Rechteprüfung des Systems blockiert, zu Recht). Stattdessen wurden für das Außenministerium die archivierten Kopien im Internet Archive (2022–2026) gezählt; Live-Seiten wurden nur einzeln und gezielt abgerufen, so wie ein Browser es tut.

Was ist das Internet Archive? Das Internet Archive ist eine gemeinnützige digitale Bibliothek in San Francisco (gegründet 1996). Mit der Wayback Machine speichert es seit Jahrzehnten laufend Kopien öffentlicher Webseiten, mit Datum. Jede Kopie hat eine eigene, zitierfähige Adresse der Form web.archive.org/web/JJJJMMTThhmmss/…. So lässt sich belegen, was an einem bestimmten Tag auf einer Website stand, auch wenn die Seite später geändert wurde. Genau das nutzt dieser Bericht, etwa für die Umstellung der Begrüßung von „Botschaft Agram!“ (01.05.2026) auf „Botschaft Zagreb!“ (18.07.2026).

Die Pointe am Rande: Auch der Crawler des Internet Archive steht nicht auf der Liste der drei Suchmaschinen, die bmeia.gv.at zulässt. Das Archiv hat trotzdem fleißig gesammelt, denn es erklärte schon 2017, dass robots.txt-Dateien „für Suchmaschinen gemacht“ seien und für Webarchive schlecht taugen; bei US-Regierungsseiten beachtet es sie seither nicht mehr, und es kündigte an, das „breiter“ zu tun V (Internet Archive Blog, 17.04.2017, Mark Graham). Wir haben die robots.txt des Außenministeriums also brav befolgt und zählen dafür die Kopien eines Archivs, das sie nicht befolgt hat. Ob man das als Gewissenhaftigkeit oder als österreichische Lösung bezeichnet, sei dem Leser überlassen.

Bei den übrigen Sites (Bundeskanzleramt, Parlament, oesterreich.gv.at, Link-Crawl von bundespraesident.at ohne robots.txt) lief höchstens ein Abruf pro Sekunde mit offen deklariertem User-Agent.

Was robots.txt rechtlich ist. Eine technische Konvention, seit 2022 als Internetstandard RFC 9309 beschrieben. Der Standard sagt selbst, diese Regeln seien keine Form der Zugriffsberechtigung („not a form of access authorization“) V (RFC 9309). Er ist kein Gesetz und begründet keine allgemeine Befolgungspflicht; er richtet sich an Crawler, also an Programme, die selbstständig Seiten einsammeln. Ein einzelner, vom Menschen veranlasster Abruf (Browser, Screenreader, eine KI, die auf Auftrag eine Seite liest) ist kein Crawling I.

Wo robots.txt doch rechtlich zählt, und warum nicht hier. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet seit 2022 zwei Arten von Text- und Data-Mining, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 (EUR-Lex). § 42h Abs. 6 UrhG (entspricht Art. 4 RL) erlaubt das automatisierte Auswerten für jedermann, „wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat“, aber nicht, wenn die Vervielfältigung „ausdrücklich verboten und dieses Verbot … etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird“; hier kann eine robots.txt als solcher Nutzungsvorbehalt wirken (relevant vor allem für KI-Trainingsdaten). § 42h Abs. 1 UrhG (entspricht Art. 3 RL) erlaubt dagegen die Auswertung „für die wissenschaftliche … Forschung“ für eine Forschungseinrichtung, und ausdrücklich sind „auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist“. Voraussetzung ist nur rechtmäßiger Zugang, ein Opt-out per robots.txt ist hier nicht vorgesehen, und nach Abs. 5 kann diese freie Werknutzung „vertraglich nicht abbedungen werden“; zulässig bleiben nur verhältnismäßige Maßnahmen für die Sicherheit und Integrität der Netze V (§ 42h UrhG, RIS). Als Forschungseinrichtung gilt nach Abs. 3 eine Einrichtung, „deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist“ und die nicht gewinnorientiert arbeitet (ebd.); eine Pädagogische Hochschule mit gesetzlichem Forschungsauftrag fällt nach unserer Einschätzung darunter I.

Dazu kommt § 7 Abs. 1 UrhG: „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen … genießen keinen urheberrechtlichen Schutz“ V (§ 7 UrhG, RIS). Für einen großen Teil des Materials (RIS, BGBl., Verordnungen) greift das Urheberrecht also gar nicht; bei Presseaussendungen und Botschaftstexten ist das weniger eindeutig, und bloßes Wörterzählen ist urheberrechtlich ohnehin kaum relevant I. Strafrechtlich setzt § 118a StGB (widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem) die „Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung“ voraus, zusätzlich eine bestimmte Absicht (Kenntnis geschützter personenbezogener Daten oder Nachteilszufügung) V (§ 118a StGB, RIS). Eine robots.txt ist keine solche Vorkehrung; das aktive Umgehen einer Bot-Sperre, etwa mit gefälschtem User-Agent, wäre dagegen eine Grauzone, und genau das haben wir unterlassen I. Datenbankschutz, Nutzungsbedingungen und Datenschutz sind praktisch nicht berührt: Es wurden keine wesentlichen Datenbankteile übernommen und keine personenbezogenen Daten ausgewertet.

Das Barrierefreiheits-Argument, mit seiner Grenze. Viele Menschen nutzen KI als Lese- und Zusammenfassungshilfe, etwa bei Leseschwäche, Aufmerksamkeitsproblemen oder eingeschränktem Sehen, vergleichbar einem Screenreader. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verpflichtet Bundesstellen zu barrierefreien Websites V (WZG, RIS); der zugrunde liegende Standard WCAG 2.1 verlangt im Kriterium 4.1 („Robust“) Kompatibilität mit assistiven Technologien S. Der Grundsatz dahinter: Wer Information anders aufnimmt, darf Werkzeuge nutzen, die sie aufbereiten. Fair dargestellt trägt dieses Argument aber nur für das Vorlesen und Zusammenfassen einzelner Seiten auf Auftrag. Für das systematische Durchzählen von 14.712 Dokumenten ist das Forschungsargument das tragende, nicht die Barrierefreiheit I. Eine kleine Ironie bleibt trotzdem: Der Staat verpflichtet sich per Gesetz zur Maschinenlesbarkeit für assistive Technik, und das Außenministerium sperrt per robots.txt alle Maschinen außer drei Suchmaschinen aus.

Schlussfolgerung. Die Erhebung ist wissenschaftliche Forschung im Sinn von § 42h Abs. 1 UrhG: klare Fragestellung, systematische Erhebung, Quellenkritik, dokumentierte Methode, überprüfbare Belege (61 Faksimiles), offengelegte Grenzen, nicht kommerzieller Zweck (Klarheit für Sachunterricht und Lehrerbildung, Dokumentation von Forschungsmethoden), keine Verwendung als Trainingsdaten. Die Live-Seite des BMEIA hätte unter der Forschungsausnahme daher vermutlich gecrawlt werden dürfen I. Wir haben trotzdem darauf verzichtet und die robots.txt respektiert; das Ergebnis hängt damit an keiner rechtlichen Grauzone, was den Befund eher stärker macht als schwächer.

Die Alternativen, und warum wir sie nicht gewählt haben.

Weg Vorteil Nachteil
Live-Crawl von bmeia.gv.at unter Berufung auf § 42h Abs. 1 UrhG rechtlich vertretbar; aktuellere und vollständigere Zahlen wirkt angreifbar („gegen den erklärten Wunsch“); bei bundespraesident.at nur durch Umgehen der Sperre möglich, daher ausgeschlossen
Anfrage an das Ministerium bzw. Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (in Kraft seit 1.9.2025) sauberster Weg zu internen Richtlinien, etwa einer Weisung zu Exonymen Wochen Wartezeit; als Folgeschritt vorgesehen, ein Entwurf steht am Ende des Berichts
rein händische Recherche (Suchmaschinen, einzelne Seiten lesen) rechtlich völlig unproblematisch bei rund 14.700 Dokumenten nicht leistbar und unvollständig; die BMEIA-eigene Suche liefert nur Trefferzahlen (17 : 107), keine Kontexte
gewählt: gezielte Einzelabrufe wie im Browser, Zählung der Internet-Archive-Kopien, amtliche Volltextquellen (RIS-Open-Data-Schnittstelle, Parlament), Faksimiles vollständig belegbar, ohne Grauzone BMEIA-Zahlen beruhen auf Archivkopien 2022–2026, nicht auf dem Live-Stand (siehe „Grenzen der Zählungen“)

Was eine so beauftragte KI leistet und was nicht, behandelt der Sekretärin-Vergleich im Abschnitt „Methode“ weiter unten.

Keine Norm regelt Städtenamen, aber eine Verordnung nennt die „Botschaft Agram“

Was die Verfassung und das Ressortrecht hergeben

Der Ausgangspunkt ist ernüchternd schlicht. Art. 8 Abs. 1 B-VG bestimmt nur: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“ Zu geographischen Namen sagt der Artikel nichts V (RIS, Art. 8 B-VG). Das Bundesministeriengesetz 1986 weist dem Außenministerium in der Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt C die „Auswärtige[n] Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen“ zu, darunter „Angelegenheiten der Außenpolitik“, „Verhandlung von Staatsverträgen“ und „Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten“. Ein Tatbestand „geographische Namen“, „Ortsnamen“ oder „Exonyme“ kommt nicht vor V (Wortlaut über ein Abruf-Tool extrahiert; RIS, BMG 1986). § 7 Abs. 8 BMG ermächtigt jede Ministerin, die Geschäftseinteilung ihres Ressorts zu erlassen, also die innere Organisation V (ebd.).

Das Statut des auswärtigen Dienstes (BGBl. I Nr. 129/1999) legt in § 1 Abs. 1 fest, dass der auswärtige Dienst „unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers“ die übertragenen Geschäfte besorgt, und zählt in § 4 Abs. 1 die nachgeordneten Dienststellen auf: „1. Botschaften, 2. Gesandtschaften, … 6. Generalkonsulate und 7. Konsulate“. Eine Bestimmung über Errichtung, Sitz oder Bezeichnung von Vertretungsbehörden enthält es nicht; die Volltextsuche nach „Errichtung“, „Bezeichnung“ und „Sitz“ ergab nur Treffer zu Funktionsbezeichnungen und Dienstort V (BGBl. I Nr. 129/1999; zitiert nach der Stammfassung). Nach Art. 20 Abs. 1 B-VG sind die Bediensteten „den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und … an deren Weisungen gebunden“ V (RIS, Art. 20 B-VG). Eine Sprachregelung der Ministerin bindet also ihre eigenen Leute, aber niemanden außerhalb des Ressorts I.

Die Konsularverordnung: „Botschaft Agram“ als Rechtsbegriff

Hier liegt der stärkste Beleg für die Position „Agram ist der amtliche Name“, und er verdient eine faire Darstellung. Nach § 4 Abs. 1 Konsulargesetz nehmen die Vertretungsbehörden ihre Aufgaben „innerhalb ihres von der Bundesministerin … durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr“ V (KonsG, RIS-ERV). Die darauf gestützte Konsularverordnung (BGBl. II Nr. 327/2019) wurde zuletzt durch BGBl. II Nr. 237/2025 vom 6. November 2025 geändert, „Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“, gezeichnet „Meinl-Reisinger“ V (BGBl. II 237/2025). Anlage 1 lautet für Kroatien: „Kroatien (Republik Kroatien) | Botschaft Agram; jedoch Botschaft Laibach und Botschaft Pressburg sowie Generalkonsulat München für Visa … | Kroatien“ V (Anlage 1). „Agram“ ist damit Teil einer kundgemachten, allgemein geltenden Rechtsverordnung.

Was diese Tabellenzeile eigentlich sagt. Anlage 1 heißt „Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden“ und hat drei Spalten: Land | zuständige Behörde | Konsularbezirk. Sie regelt also, welche österreichische Dienststelle für welches Land zuständig ist, nicht, wie Städte heißen. Für Kroatien bedeutet die Zeile: Zuständig ist grundsätzlich die Botschaft in der kroatischen Hauptstadt (Pässe, Beglaubigungen, Staatsbürgerschaft usw.), ausgenommen Visa. Die bearbeiten die Botschaften in Ljubljana („Laibach“) und Bratislava („Pressburg“) sowie das Generalkonsulat München.

Das ist keine kroatische Besonderheit, sondern eine Standardformel für EU-Staaten, in denen Österreich die Visabearbeitung (für dort lebende Drittstaatsangehörige) an drei Standorten bündelt. Wortgleich steht sie etwa bei Tschechien („Botschaft Prag; jedoch Botschaft Laibach und Botschaft Pressburg sowie Generalkonsulat München für Visa“) und Ungarn („Botschaft Budapest; jedoch …“) V (Anlage 1).

Was gleich und was anders ist: Agram, Laibach, Pressburg sind dieselbe Familie, historische deutsche Namen der Hauptstädte ehemaliger Länder der Habsburgermonarchie, die das Ministerium als Behördennamen für seine Botschaften in den Nachbarstaaten führt. München ist dagegen kein Exonym, sondern schlicht der Name einer deutschen Stadt. Prag und Budapest sind deutsche Namen, die im Alltag unbestritten sind.

Und was heißt „allgemein geltend“? Allgemein verbindlich ist der Inhalt der Verordnung, also die Zuständigkeit: Jede und jeder muss sich in Kroatien-Angelegenheiten an die Dienststelle wenden, die die Verordnung nennt, und diese Dienststelle heißt „Botschaft Agram“. Die Verordnung sagt nicht „die Stadt heißt Agram“; dazu ermächtigt § 4 Konsulargesetz auch nicht. Vergleich: Steht in einer Verordnung „Finanzamt Österreich, Dienststelle Feldkirch“, ist damit das Amt benannt, nicht die Stadt. Bei Agram fällt das nur auf, weil Amtsname und Stadtname auseinanderfallen I.

Der normative Gehalt dieser Verordnung ist aber die örtliche Zuständigkeit einer Behörde, nicht der Name einer Stadt. Wer sich auf die KonsV beruft, muss die Behörde korrekt als „Botschaft Agram“ bezeichnen; das Konsulargesetz enthält keine Ermächtigung, geographische Namen für den allgemeinen Gebrauch festzulegen, und eine Verordnung dürfte das ohne gesetzliche Grundlage auch nicht (Art. 18 B-VG; Wortlaut nicht eigens geöffnet) I. Dieselbe Verordnung beweist zudem, dass das Ministerium keine durchgehende Exonym-Linie verfolgt: In Anlage 1 stehen „Botschaft Kyjiw“ (nicht Kiew) und „Botschaft New Delhi“ (nicht Neu-Delhi), in Anlage 2 heißen die Honorarkonsulate in Kroatien „Generalkonsulat Split“ mit den Gespanschaften „Dubrovnik-Neretva, Split-Dalmatien, Šibenik-Knin und Zadar“ und „Konsulat Rijeka“, also nirgends Spalato, Ragusa, Zara oder Fiume V (Anlage 2). Das Exonym gilt nur für die Hauptstadt, und dort nur als Teil des Behördennamens.

Faksimile 46: Konsularverordnung, Anlage 1 idF BGBl. II Nr. 237/2025, S. 7
Faksimile 46 Konsularverordnung, Anlage 1 idF BGBl. II Nr. 237/2025, S. 7
ausgegeben 06.11.2025 · BMEIA, Verordnung gezeichnet Meinl-Reisinger
Markiert: „Botschaft Agram“ gelb; Laibach, Pressburg grün · Quelle öffnen
Faksimile 49: Konsularverordnung, Anlage 2 idF BGBl. II Nr. 237/2025, S. 17
Faksimile 49 Konsularverordnung, Anlage 2 idF BGBl. II Nr. 237/2025, S. 17
ausgegeben 06.11.2025 · BMEIA
Markiert: „Konsulat Rijeka … Botschaft Agram“: Agram gelb, Rijeka grün · Quelle öffnen
Faksimile 47: Konsularverordnung, Anlage 1, S. 14
Faksimile 47 Konsularverordnung, Anlage 1, S. 14
ausgegeben 06.11.2025 · BMEIA
Markiert: „Botschaft Kyjiw“ grün · Quelle öffnen
Faksimile 48: Konsularverordnung, Anlage 1, S. 1
Faksimile 48 Konsularverordnung, Anlage 1, S. 1
ausgegeben 06.11.2025 · BMEIA
Markiert: „Botschaft New Delhi“ grün · Quelle öffnen

Organisationsgewalt ist nicht Namenshoheit

Die Frage „wer darf das festlegen“ lässt sich damit sauber auseinanderlegen. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was jede genannte Stelle festlegen kann und wie weit das reicht.

Stelle Was sie festlegen kann Rechtsgrundlage Wirkung für den Namen der Stadt
Außenministerin / BMEIA Bezeichnung der eigenen Dienststellen; Konsularbezirke per Verordnung Leitung des Ressorts (§ 1 Statut; § 7 Abs. 8 BMG); § 4 Abs. 1 KonsG Behördenname „Botschaft Agram“ verbindlich; für die Stadt keine Ermächtigung. Weisungen binden nur Bedienstete des Ressorts (Art. 20 B-VG)
Bundespräsident Vertritt die Republik nach außen, bestellt Konsuln, schließt Staatsverträge Art. 65 Abs. 1 B-VG Keine Namenskompetenz; Art. 65 sagt nichts über Ortsnamen V (RIS)
Bundeskanzler / BKA Keine Zuständigkeit für Ortsnamen gefunden; die Bundesregierung als Kollegium hat aber die Auslandsverwendungsverordnung mit „Agram“ erlassen BMG; AVV BGBl. II 107/2005 Dienstort-Bezeichnung, keine Namensnorm I
Nationalrat (Gesetzgeber) Könnte grundsätzlich per Gesetz regeln, hat es nicht getan Art. 18 B-VG Im BDG steht „Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram“ als Funktionszuordnung, nicht als Namensregel V (BGBl. I 80/2005)
AKO (österreichisches Namengremium) Empfehlungen für Bildungsmedien und Medien keine; Expertengruppe ausdrücklich unverbindlich (siehe nächster Abschnitt)
Österreichisches Wörterbuch verzeichnet Schreibung und Bedeutung Rechtschreibwörterbuch wählt keinen Ortsnamen, beschreibt Gebrauch I
StAGN (Deutschland) Listen und Empfehlungen für den deutschen Sprachraum keine; Expertengremium „ohne verbindliche Entscheidungsbefugnis“ (AKO 2012, S. 16)
UNGEGN / UN-Konferenzen Resolutionen zur Standardisierung, u. a. zur Verringerung von Exonymen UN-Resolutionen Empfehlungen an Staaten; Resolutionswortlaut nicht geöffnet S
Kroatien amtlicher Name auf eigenem Gebiet: Zagreb kroatisches Recht keine Mitsprache bei deutschen Exonymen I

Das Post-Argument trägt nicht

Gelegentlich heißt es, der Name müsse „wegen der Post“ amtlich festgelegt werden. Die Briefpost-Regeln des Weltpostvereins (Art. RL 123.3.3) verlangen aber nur, dass der Bestimmungsort „in capital letters together with the correct postcode“ geschrieben wird, und regeln die Sprache nur für den Ländernamen: „The name of the country of destination shall be written preferably in the language of the country of origin“ V (UPU, Formatting an international address). „KROATIEN“ ist also korrekt, für den Stadtnamen gibt es keine Sprachvorgabe und schon gar keine Rolle einer Ministerin I. Praktisch erleichtert „10000 ZAGREB“ die Zustellung; dass 2001 sogar die Postanschrift der Botschaft als „HR-10000 Agram“ geführt wurde, ist eher ein Kuriosum als ein Vorbild V (2923/AB XXI. GP).

Die Fachstellen stufen Agram als historisch und nachrangig ein

AKO 2012: „Zagreb (End), [Agram] (dt)“

Das österreichische Koordinationsgremium für geographische Namen ist die Arbeitsgemeinschaft für Kartographische Ortsnamenkunde (AKO). Ihre „Empfehlungen zur Schreibung geographischer Namen in österreichischen Bildungsmedien“ (Verlag der ÖAW 2012, bearbeitet u. a. von Peter Jordan und Isolde Hausner) führen im Länderteil Kroatien „Zagreb (End), [Agram] (dt)“, ebenso Dubrovnik [Ragusa], Rijeka [Fiume], Split [Spalato] und Zadar [Zara], mit der Länderbemerkung: „Viele früher im Dt. gebräuchliche Namenformen haben nur noch historische Bedeutung“ V (AKO 2012, S. 81 f.). Die eckige Klammer ist definiert: ein „durch eckige Klammern als ‚nachrangig‘ gekennzeichneter deutscher Name“, es handle sich um Fälle, „in denen Gebräuchlichkeit und Erhaltungswürdigkeit des deutschen Namens … abgenommen haben oder in denen der deutsche Name zumeist nur noch historische Bedeutung hat. … Bei Platzmangel entfällt die zweitgereihte, in eckigen Klammern gesetzte Namenform“ V (ebd., S. 48).

Bemerkenswert ist die Abstufung innerhalb der Nachbarstaaten. „Laibach (dt), Ljubljana (End)“ wird als Hauptform empfohlen, „Bratislava (End), Pressburg (dt, wahlweise vor- oder nachrangig)“ ist freigestellt, „Agram“ steht in der schwächsten Stufe V (ebd., Länderlisten Slowenien und Slowakei). Die AKO stuft Agram also zwei Stufen unter Laibach ein, das Außenministerium behandelt alle drei gleich. Zur Verbindlichkeit schreibt die AKO über sich selbst: „Die AKO ist das österreichische Koordinationsgremium für geographische Namen mit dem Status einer Expertengruppe, das Empfehlungen ausspricht, aber keine verbindlichen Entscheidungen treffen kann“ V (ebd., S. 16). Für Staatennamen verweist die AKO ausdrücklich auf das Außenministerium („Verwende den Staatennamen in der Kurzform der amtlichen Staatenliste des österreichischen Außenministeriums“), für Städte gibt es keinen solchen Verweis V (ebd., S. 40 f.). Der österreichische Länderbericht an die UN von 2012 betont, die Empfehlungen richteten sich nicht nur an Schulbuchverlage, sondern auch an „press and electronic media“ V (UN E/CONF.101/60); 2017 stellte Jordan in einem UN-Papier „a decline in exonym use in Austria, especially with the younger generation“ fest V (UN E/CONF.105/18).

Faksimile 54: AKO 2012, Kroatien – Siedlungen (Druckseite 82)
Faksimile 54 AKO 2012, Kroatien – Siedlungen (Druckseite 82)
2012 · AKO, Verlag der ÖAW
Markiert: „Zagreb (End), [Agram] (dt)“: Zagreb hellblau, Agram gelb · Quelle öffnen
Faksimile 56: AKO 2012, Kap. 4, Fall f: Bedeutung der eckigen Klammer
Faksimile 56 AKO 2012, Kap. 4, Fall f: Bedeutung der eckigen Klammer
2012 · AKO, Verlag der ÖAW
Markiert: „nachrangig“, „historische Bezeichnungen“ grün · Quelle öffnen
Faksimile 55: AKO 2012, Kap. 2.2: Status der AKO
Faksimile 55 AKO 2012, Kap. 2.2: Status der AKO
2012 · AKO, Verlag der ÖAW
Markiert: „Empfehlungen … keine verbindlichen Entscheidungen“ grün · Quelle öffnen
Faksimile 54a: AKO 2012, Länderteil Kroatien, Länderbemerkung (Druckseite 81)
Faksimile 54a AKO 2012, Länderteil Kroatien, Länderbemerkung (Druckseite 81)
2012 · Arbeitsgemeinschaft für Kartographische Ortsnamenkunde (AKO), Verlag der ÖAW
Markiert: „nur noch historische Bedeutung“ grün · Quelle öffnen

StAGN und UNGEGN: abgestimmt mit dem Außenamt, und trotzdem „Zagreb“

Der deutsche Ständige Ausschuss für geographische Namen (StAGN) ist laut AKO „wie die AKO … ein Expertengremium ohne verbindliche Entscheidungsbefugnis“ V (AKO 2012, S. 16). Seine Liste der Staatennamen (Stand Februar 2001) wurde laut UN-Dokument ausdrücklich mit den Außenämtern abgestimmt: „The listed names … always correspond to those names used by the Foreign Offices of − the Republic of Austria − the Federal Republic of Germany and of − the Swiss Confederation“, Abweichungen sind mit AT, CH oder DE markiert V (UN E/CONF.94/CRP.31). In dieser Liste steht als Hauptstadt Kroatiens „Zagreb“, mit der Fußnote „‚Agram‘ ist die im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung“, und ohne AT-Vermerk; für die Slowakei steht dagegen „Pressburg“, für Slowenien „Laibach“ V (Wayback StAGN H–L; S–Z). Daraus lässt sich vorsichtig schließen, dass das österreichische Außenamt um 2001 für die Hauptstadt selbst nicht auf „Agram“ bestand; der Schluss beruht auf einem fehlenden Vermerk und ist entsprechend unsicher I.

Die UNGEGN definiert ein Exonym als „Name used in a specific language for a geographical feature situated outside the area where that language has official status, and differing in its form from the name used in the official language“; Agram ist danach ein klassisches deutsches Exonym V (Jordan 2006, UNSD). Jordan nennt dort als Vorzüge, Exonyme seien „needed in historical and ethnographic contexts“, warnt aber vor der „Re-animation of historical names which are not in current use“, weil Exonyme „a politically sensitive matter“ seien, und verweist auf die UN-Resolution IV/20 zur Verringerung von Exonymen (ebd.). Die Resolutionen selbst wurden nicht im Wortlaut geöffnet; sie gelten als Empfehlungen ohne völkerrechtliche Bindung S.

Faksimile 34: StAGN, Liste der Staatennamen H–L, Eintrag Kroatien mit Fußnote f
Faksimile 34 StAGN, Liste der Staatennamen H–L, Eintrag Kroatien mit Fußnote f
Liste Stand 10.04.2001, Wayback-Snapshot 29.12.2003 · Ständiger Ausschuss für geographische Namen (StAGN, DE)
Markiert: Hauptstadt „Zagreb“ hellblau; Fußnote „Agram ist die im Deutschen gebräuchliche Bezeichnung“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 58: UN E/CONF.94/CRP.31: StAGN-Liste, abgestimmt mit den Außenämtern AT/DE/CH
Faksimile 58 UN E/CONF.94/CRP.31: StAGN-Liste, abgestimmt mit den Außenämtern AT/DE/CH
2002 · Vereinte Nationen / StAGN
Markiert: „Foreign Offices of the Republic of Austria …“ grün · Quelle öffnen

Österreichisches Wörterbuch, Duden, Auswärtiges Amt

Das Österreichische Wörterbuch hat seine Einordnung offenbar geändert. In der gedruckten 43. Auflage (2018) lautet der Eintrag „Agram“ „Deutscher Name von Zagreb“, ohne Sachgebietsangabe; in der Online-Fassung (oewb.at, abgerufen 28.10.2026) heißt es „deutscher Name von Zagreb Gesch.“, während „Zagreb“ schlicht als „Hauptstadt Kroatiens“ definiert ist AV (Druckausgabe 2018 von Hand nachgeschlagen; die Online-Fassung ist ohne Anmeldung frei zugänglich, hat keine robots.txt-Sperre und wurde am 29.10.2026 unabhängig abgerufen: ÖWB online, Faksimiles 39 und 39b). Welche Auflage die Änderung brachte, ist offen. Das ÖWB ist ein Rechtschreibwörterbuch: Es verzeichnet, dass ein Wort existiert und wie es geschrieben wird, es legt nicht fest, welcher Ortsname zu verwenden ist I. Der Duden führt „Agram“ als „früherer deutscher Name von Zagreb“ V (duden.de), die deutschsprachige Wikipedia als „deutsch veraltet Agram“ V (de.wikipedia: Zagreb), das DWDS hat gar keinen Eintrag V (dwds.de). Das deutsche Auswärtige Amt führt im „Länderverzeichnis für den amtlichen Gebrauch“ (Stand 28.07.2026) für Kroatien „Zagreb (H)“, für die Slowakei aber „Pressburg (H)“ und für Slowenien „Ljubljana (H)“ V (AA Länderverzeichnis). Ein öffentlich zugängliches österreichisches Gegenstück, eine BMEIA-Staaten- oder Hauptstadtliste, wurde nicht gefunden.

Faksimile 39: Österreichisches Wörterbuch online, Eintrag „Agram“ (ohne Anmeldung)
Faksimile 39 Österreichisches Wörterbuch online, Eintrag „Agram“ (ohne Anmeldung)
live, abgerufen 29.10.2026 · Österreichischer Bundesverlag (ÖWB)
Markiert: „deutscher Name von Zagreb Gesch.“ (keine Farbmarkierung) · Quelle öffnen
Faksimile 39b: Österreichisches Wörterbuch online, Eintrag „Zagreb“ (ohne Anmeldung)
Faksimile 39b Österreichisches Wörterbuch online, Eintrag „Zagreb“ (ohne Anmeldung)
live, abgerufen 29.10.2026 · Österreichischer Bundesverlag (ÖWB)
Markiert: „Hauptstadt Kroatiens“ (keine Farbmarkierung) · Quelle öffnen
Faksimile 36: Duden online, Eintrag „Agram“
Faksimile 36 Duden online, Eintrag „Agram“
live, abgerufen 29.10.2026 · Dudenredaktion
Markiert: „früherer deutscher Name von Zagreb“ · Quelle öffnen
Faksimile 57: Auswärtiges Amt, Länderverzeichnis für den amtlichen Gebrauch, S. 59
Faksimile 57 Auswärtiges Amt, Länderverzeichnis für den amtlichen Gebrauch, S. 59
Deckblatt Stand 28.07.2026 · Auswärtiges Amt (Deutschland)
Markiert: „Zagreb (H)“ hellblau · Quelle öffnen

Das Außenministerium schreibt seit 25 Jahren beides

Von „Kulturinstitut Zagreb“ (1962) bis „Begrüßung Zagreb“ (2026)

Die Geschichte der Benennung verläuft nicht linear. Im Kulturabkommen mit Jugoslawien von 1962 war vereinbart, „in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen ‚Österreichisches Kulturinstitut Zagreb‘ zu führen“ V (RIS, BGBl. 194/1962). In der Presseaussendung „Auslandskultur neu“ von 2001 (Ministerin Ferrero-Waldner) heißt dasselbe Haus dann „Agram (seit 1974)“ V (BMEIA 2001). Wann zwischen 1962 und 2001 von „Zagreb“ auf „Agram“ gewechselt wurde, ist nicht belegt I. Eine Anfragebeantwortung aus der XX. GP (1996–1999) spricht von der „Umwandlung bestehender Generalkonsulate in Botschaften in Agram / Kroatien, Kiew / Ukraine, Laibach / Slowenien und Pressburg“ V (4788/AB XX. GP), 2002 listet die Wahlinformation „AGRAM/Zagreb, Botschaft: Jabukovac 39, HR-10000 Agram“ neben „PRESSBURG/Bratislava“, „LAIBACH/Ljubljana“ und „MAILAND/Milano“ V (BMEIA 2002). Die naheliegende Vermutung, „Agram“ sei eine Neuerung der Ära Spindelegger/Kurz (2011–2014), ist damit widerlegt.

Im Ministerrat wechselte die Bezeichnung tatsächlich. Im Oktober 2011 beantragte Minister Spindelegger die Betrauung von „Mag. Andrea IKIC-BÖHM, Österreichische Botschaft Zagreb“ V (BMEIA 2011); ab Jänner 2015 heißt es durchgehend „Österreichische Botschaft Agram“: Wiedenhoff 2015, Wuketich 2019 (Antrag Kneissl, BKA-Beilage), Toncic-Sorinj 2025 V (2015; BKA 2019; 2025). Ob 2011 ein Ausrutscher war, ist offen. Auf der Website waren botschaft/zagreb.html und botschaft/agram.html im Mai 2011 inhaltsgleich, Titel „Botschaft -> Agram“; beim Relaunch 2015 entstand die URL /oeb-agram/, eine oeb-zagreb-Adresse hat das Internet Archive nie gesehen V (Wayback 2011; Wayback 2015).

Faksimile 17: Ministerratsbeschluss über Leitungsfunktionen im Ausland
Faksimile 17 Ministerratsbeschluss über Leitungsfunktionen im Ausland
11.10.2011 · BMEIA, Antrag Minister Spindelegger
Markiert: „Österreichische Botschaft Zagreb“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 18: Ministerratsbeschluss über Leitungsfunktionen im Ausland
Faksimile 18 Ministerratsbeschluss über Leitungsfunktionen im Ausland
Jänner 2015 · BMEIA, Antrag Minister Kurz
Markiert: „Österreichische Botschaft Agram“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 19: Ministerratsbeschluss über Leitungsfunktionen im Ausland
Faksimile 19 Ministerratsbeschluss über Leitungsfunktionen im Ausland
19.03.2025 · BMEIA, Antrag Ministerin Meinl-Reisinger
Markiert: „Leitung der Österreichischen Botschaft Agram“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 05: Alte Botschaftsseite botschaft/agram.html
Faksimile 05 Alte Botschaftsseite botschaft/agram.html
Wayback-Snapshot 22.05.2011 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: Begrüßung und Titel „Agram“ gelb; Adresse „HR-10000 ZAGREB“ hellblau · Quelle öffnen

Die Begründung der Botschaft und die Umstellung im Sommer 2026

Die einzige offizielle Begründung für „Agram“ steht nicht in einem Erlass, sondern auf der Seite „Über uns“ der Botschaft, seit 2015 unverändert (damals unter Botschafter Wiedenhoff), live geprüft am 28. und 29.10.2026: „Willkommen auf der Website der Österreichischen Botschaft Zagreb! Die Österreichische Botschaft in der kroatischen Hauptstadt Zagreb trägt, um der geschichtlichen Bedeutung dieser Stadt für Österreich Rechnung zu tragen, offiziell den Namen ‚Österreichische Botschaft Agram‘. Agram ist der historische deutschsprachige Name für Zagreb. Um das leichtere Auffinden der Inhalte dieser Webpage durch entsprechende Suche zu erleichtern, nennen wir uns jedoch im Rahmen dieser Internetpräsenz Österreichische Botschaft Zagreb. Diese Bezeichnung setzt sich auch zunehmend im Alltagsgebrauch durch.“ V (live; Wayback 17.09.2015). Die Botschaft selbst nennt Agram also den „historischen“ Namen und räumt ein, dass „Zagreb“ sich durchsetzt. Ein schöneres Zeugnis gegen die These „Agram ist der gültige Name“ hätte keine Gegenseite formulieren können.

Die jüngste Änderung ist erst wenige Monate alt. Die Begrüßungszeile der deutschen Startseite lautete von 2015 bis mindestens 01.05.2026 „Willkommen auf der Website der Österreichischen Botschaft Agram!“, seit spätestens 18.07.2026 „… Botschaft Zagreb!“; der Seitentitel blieb „Österreichische Botschaft Agram“ V (Wayback 01.05.2026; Wayback 18.07.2026). Wer die Umstellung veranlasst hat, ist nicht dokumentiert.

Faksimile 03: Startseite der Botschaft vor der Umstellung
Faksimile 03 Startseite der Botschaft vor der Umstellung
Wayback-Snapshot 01.05.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: Begrüßung „Botschaft Agram!“ und Titel gelb · Quelle öffnen
Faksimile 04: Startseite der Botschaft nach der Umstellung (Archivkopie ohne CSS)
Faksimile 04 Startseite der Botschaft nach der Umstellung (Archivkopie ohne CSS)
Wayback-Snapshot 18.07.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: Begrüßung „Botschaft Zagreb!“ hellblau; Titel „Agram“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 06: Seite „Über uns“ kurz nach dem Relaunch
Faksimile 06 Seite „Über uns“ kurz nach dem Relaunch
Wayback-Snapshot 17.09.2015 · BMEIA / Botschaft (Botschafter Wiedenhoff)
Markiert: Begründungstext; Agram gelb, Zagreb hellblau · Quelle öffnen

Wer im Ministerium welchen Namen schreibt

Die Benennung folgt einer Rollengrenze. Strukturelle Bezeichnungen (Ministerratsanträge, Verordnungen, URL, E-Mail-Adressen, Social-Media-Verzeichnis, Personallisten) schreiben „Agram“; die Ministerinnen und Minister schreiben seit 2011 in ihren Aussendungen fast ausschließlich „Zagreb“; vor 2010 sagten auch sie „Agram“. Die folgende Tabelle ordnet die geprüften Belege nach Urheber.

Datum Urheber Form Wortlaut (Auszug) Beleg
2001 Ministerin Ferrero-Waldner, Kultursektion Agram „Agram (seit 1974)“ V Link
30.04.2003 Ministerin Ferrero-Waldner, Presse beides Kopf „Zagreb, 30. April 2003“, Text „Agram, 30. April 2003“ V Link
16.11.2006 Ministerin Plassnik, Presse Zagreb „traf in Zagreb mit Amtskollegin …“ S Link
08.12.2009 Minister Spindelegger, direktes Zitat Agram „Agram und Belgrad müssen sich weiterhin um intensive Kooperation … bemühen“ V Link
26.04.2011 Minister Spindelegger, Presse Zagreb „auf Arbeitsbesuch in Zagreb“ S Link
11.10.2011 Ministerratsantrag Spindelegger Zagreb „Österreichische Botschaft Zagreb“ V Link
29.11.2012 Staatssekretär Lopatka Zagreb „ermutigt Zagreb zu Reform-Endspurt“ S Link
20.12.2013 Minister Kurz, Presse Agram Ortszeile „Wien/Agram“ V Link
18.08.2015 Minister Kurz, Anfragebeantwortung Agram „Großraum Agram“ (hier für die Region!) V Link
25.01.2016 Minister Kurz, Anfragebeantwortung Agram „ÖB Agram (Kroatien) 5 Bedienstete“ V Link
24.07.2018 Ministerin Kneissl, Presse Zagreb „die kroatische Hauptstadt Zagreb“ V Link
23.01.2019 Ministerratsantrag Kneissl Agram „Leitung der Österreichischen Botschaft Agram“ V Link
03.09.2019 Minister Schallenberg, Anfragebeantwortung Zagreb „Österreichische Botschaft in Zagreb“ V Link
14.04.2020 Minister Schallenberg, Anfragebeantwortung Zagreb „österreichische Botschaft in Zagreb“ V Link
23.07.2021 Minister Schallenberg, Presse Zagreb „war heute in Zagreb“ S Link
03.12.2021 Verbalnote der Botschaft (BGBl. III 173/2021, gezeichnet Schallenberg, damals Bundeskanzler) Agram „Österreichische Botschaft Agram … in Agram entbietet“ V Link
24.08.2023 Minister Schallenberg, Presse Zagreb „Botschafterkonferenz in Zagreb“ V Link
19.03.2025 Ministerratsantrag Meinl-Reisinger Agram „Leitung der Österreichischen Botschaft Agram“ V Link
06.11.2025 Verordnung Meinl-Reisinger (KonsV) Agram „Botschaft Agram“ V Link
12.03.2026 Ministerin Meinl-Reisinger, Presse Zagreb „reiste heute zu einem Arbeitsbesuch nach Zagreb“ V Link
13.03.2026 BMEIA Facebook (verifizierter Kanal) Zagreb „ist hier: Kroatien, Zagreb“; „In Zagreb traf Außenministerin Meinl-Reisinger …“ A Screenshot, Faks. 38
09.10.2026 Verordnung Meinl-Reisinger (Kaufkraft) Agram Dienstort „Agram“ V Link

Die Pointe liegt in den letzten vier Zeilen: Dieselbe Ministerin reist im März nach „Zagreb“ und unterschreibt im November davor und im Oktober danach Verordnungen mit „Agram“. Das ist kein Versehen, sondern die Rollengrenze in Reinform: Agram ist der Name der Dienststelle, Zagreb der Name der Stadt I. Denselben Zwiespalt zeigt der Name Schallenberg: Als Außenminister unterschrieb er 2019 und 2020 Anfragebeantwortungen mit „Botschaft in Zagreb“; die im Dezember 2021 kundgemachte Verbalnote der „Österreichischen Botschaft Agram“ (BGBl. III 173/2021) trägt ebenfalls seinen Namen, wobei er zu diesem Zeitpunkt Bundeskanzler war, der Staatsvertrags-Kundmachungen zeichnet I. In der übersetzten kroatischen Eröffnungsnote dieses Notenwechsels wurde sogar aus der kroatischen Formulierung eine „Botschaft der Republik Österreich in Agram“ V (Anlage 2).

Faksimile 11: Presseaussendung „Außenministerin Meinl-Reisinger in Zagreb“
Faksimile 11 Presseaussendung „Außenministerin Meinl-Reisinger in Zagreb“
12.03.2026 · BMEIA-Presse, Ministerin Meinl-Reisinger
Markiert: Zagreb hellblau (kein Agram) · Quelle öffnen
Faksimile 38: Facebook-Post des Außenministeriums zu Meinl-Reisinger in Kroatien (Screenshot von Hand beigesteuert)
Faksimile 38 Facebook-Post des Außenministeriums zu Meinl-Reisinger in Kroatien (Screenshot von Hand beigesteuert)
13.03.2026 · BMEIA, offizieller Facebook-Kanal (verifiziert)
Markiert: „ist hier: Kroatien, Zagreb“, „In Zagreb traf …“ (Zagreb 2×, Agram 0×) · Quelle öffnen
Faksimile 14: Presseaussendung „Spindelegger: 2010 soll zum Westbalkan-Jahr werden“
Faksimile 14 Presseaussendung „Spindelegger: 2010 soll zum Westbalkan-Jahr werden“
08.12.2009 · BMEIA-Presse, Minister Spindelegger (direktes Zitat)
Markiert: „Agram und Belgrad müssen …“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 40: Anfragebeantwortung 3881/AB XXVI. GP, S. 2
Faksimile 40 Anfragebeantwortung 3881/AB XXVI. GP, S. 2
03.09.2019 · BMEIA, Minister Schallenberg
Markiert: „Österreichische Botschaft in Zagreb“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 50: BGBl. III Nr. 173/2021, Anlage 4: Verbalnote der Botschaft (Übersetzung)
Faksimile 50 BGBl. III Nr. 173/2021, Anlage 4: Verbalnote der Botschaft (Übersetzung)
ausgegeben 03.12.2021 · Österreichische Botschaft / BMEIA (Kundmachung gezeichnet Schallenberg, damals Bundeskanzler)
Markiert: Briefkopf „Österreichische Botschaft Agram“, „AGRAM-ÖB“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 31: Verordnung über Kaufkraftausgleichszulagen, BGBl. II Nr. 295/2026
Faksimile 31 Verordnung über Kaufkraftausgleichszulagen, BGBl. II Nr. 295/2026
09.10.2026 · BMEIA, gezeichnet Meinl-Reisinger
Markiert: Dienstort „Agram“ gelb (neben Laibach, Pressburg, Kyjiw) · Quelle öffnen

Drei Ebenen des Selbstwiderspruchs

Der Widerspruch zeigt sich erstens innerhalb einzelner Seiten. Die Startseite der Botschaft trägt den Titel „Österreichische Botschaft Agram“ und begrüßt mit „Botschaft Zagreb“; die Seite „Österreichische Stellen“ nennt dieselbe Dienststelle „Handelsabteilung der Österreichischen Botschaft Zagreb“, „ÖB Zagreb“ und, ein paar Absätze weiter, „BML an der Österreichischen Botschaft Agram“ V (Startseite; Österreichische Stellen). Auf der Reisepass-Seite soll man sich „mit der Österreichischen Botschaft in Agram in Verbindung“ setzen, auf der Notpass-Seite wird der Antrag „an der Österreichischen Botschaft in Zagreb gestellt“ V (Reisepass, Wayback 2023; Notpass, Wayback 2023). Zweitens zwischen den Einheiten: Die Reiseinformation führt „Hauptstadt Agram / Zagreb“, das Social-Media-Verzeichnis „Facebook: Botschaft Agram/Zagreb“ und „Twitter: Botschaft Agram“, während das Kulturforum sich „Kulturforum Zagreb“ nennt (Website kulturforum-zagreb.org), aber unter agram-kf@bmeia.gv.at erreichbar ist V (Reiseinformation; Social Media). Drittens im Zeitverlauf der Ministerinnen und Minister (Tabelle oben).

Zum Vergleich: Die Schwesterbotschaften halten das Exonym durch. „Willkommen auf der Webseite der Österreichischen Botschaft Pressburg!“ (Pressburg 8×, Bratislava 2× auf der Startseite) und „… Botschaft Laibach!“ (Laibach 9×, Ljubljana 1×) V (ÖB Pressburg; ÖB Laibach). In die Gegenrichtung ging das Ministerium bei der Ukraine: /oeb-kiew leitet auf /oeb-kyjiw weiter, Titel „Österreichische Botschaft Kyjiw“; auch Chisinau (nicht Kischinau) und Tallinn (nicht Reval) heißen beim Endonym V (ÖB Kyjiw; ÖB Chisinau). Ein Ministerium, das „Kiew“ aufgibt und „Agram“ behält, folgt erkennbar keiner Regel, sondern Traditionen je Standort I.

Faksimile 07: Reiseinformation Kroatien, Basisdaten
Faksimile 07 Reiseinformation Kroatien, Basisdaten
Stand 29.10.2026 (gültig seit 23.10.2026) · BMEIA, Konsularsektion / Bürgerservice
Markiert: „Hauptstadt Agram / Zagreb“: Agram gelb, Zagreb hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 07b: Reiseinformation Kroatien, Österreichische Vertretungen
Faksimile 07b Reiseinformation Kroatien, Österreichische Vertretungen
Stand 29.10.2026 · BMEIA, Konsularsektion / Bürgerservice
Markiert: „AGRAM / ZAGREB Botschaft … HR-10000 Zagreb“: beide Formen markiert · Quelle öffnen
Faksimile 08: Botschaft, „Österreichische Stellen“ (oberer Teil)
Faksimile 08 Botschaft, „Österreichische Stellen“ (oberer Teil)
live, abgerufen 29.10.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: „Handelsabteilung der Österreichischen Botschaft Zagreb“ u. a.: Zagreb hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 09: Botschaft, „Österreichische Stellen“ (unterer Teil)
Faksimile 09 Botschaft, „Österreichische Stellen“ (unterer Teil)
live, abgerufen 29.10.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft
Markiert: „BML an der Österreichischen Botschaft Agram“ gelb, „Attachébüro in Zagreb“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 10: Social-Media-Verzeichnis des Ministeriums
Faksimile 10 Social-Media-Verzeichnis des Ministeriums
live, abgerufen 29.10.2026 · BMEIA, Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Markiert: „Botschaft Agram/Zagreb“, „Twitter: Botschaft Agram“: Agram gelb, Zagreb hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 37: Startseite der Botschaft Pressburg (Kontrast)
Faksimile 37 Startseite der Botschaft Pressburg (Kontrast)
live, abgerufen 29.10.2026 · BMEIA / Österreichische Botschaft Pressburg
Markiert: „Botschaft Pressburg!“ grün · Quelle öffnen

Die Staatsspitze schreibt ausnahmslos Zagreb

Bundespräsident

Die Präsidentschaftskanzlei verwendet beim einzigen offiziellen Kroatien-Besuch Van der Bellens in Zagreb (10./11.09.2018) durchgehend „Zagreb“: „Treffen in Zagreb mit Amtskollegin Kolinda Grabar-Kitarovic …“, „Zagreb peilt den Beitritt … an“ (3×) V (bundespraesident.at). Die Terminaussendung über OTS nennt neunmal „(Präsidentenpalast/Zagreb/Kroatien)“ und Ähnliches, und eindeutscht dabei den Regierungssitz Banski dvori zum „Banuspalais“, die Stadt aber nicht V (OTS_20180907_OTS0069). Beim Besuch Milanovićs 2020 sprach Van der Bellen vom „Westbalkan-Gipfel in Zagreb“, in einer Rede zu „Nachbar in Not“ von Transportern „Richtung Zagreb“ V (Milanović-Besuch; Nachbar in Not). Im vollständigen Link-Crawl von bundespraesident.at (768 deutschsprachige Dokumente) steht „Agram“ null Mal.

Formal kommt der Bundespräsident mit „Agram“ trotzdem in Berührung: Die Ministerratsbeschlüsse, die seiner Bestellung der Botschafterinnen und Botschafter vorausgehen, nennen die „Leitung der Österreichischen Botschaft Agram“, und die Betrauung erfolgt „nach Ausstellung des Beglaubigungsschreibens durch den Bundespräsidenten“ V (MR 2025). Die Entschließungen und Beglaubigungsschreiben selbst sind nicht öffentlich; da ein Beglaubigungsschreiben an das Staatsoberhaupt des Empfangsstaats gerichtet ist und üblicherweise keine Stadt nennt, ist „Agram“ dort unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen I. Für Fischer und Klestil wurden keine deutschsprachigen Primärtexte mit Ortsnennung gefunden.

Faksimile 21: Bundespräsident, „Kroatien-Besuch: Österreich unterstützt den Schengen-Beitritt Kroatiens“
Faksimile 21 Bundespräsident, „Kroatien-Besuch: Österreich unterstützt den Schengen-Beitritt Kroatiens“
10.09.2018 (Wayback-Snapshot 08.05.2021) · Präsidentschaftskanzlei, Van der Bellen
Markiert: „Treffen in Zagreb …“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 22: OTS-Terminaussendung der Präsidentschaftskanzlei
Faksimile 22 OTS-Terminaussendung der Präsidentschaftskanzlei
07.09.2018 · Präsidentschaftskanzlei, Presse- und Informationsdienst
Markiert: „(Präsidentenpalast/Zagreb/Kroatien)“ hellblau · Quelle öffnen

Bundeskanzler, Parlament, andere Ministerien

Das Bundeskanzleramt schreibt „Zagreb“: Nehammer sprach 2022 „bei einer Pressekonferenz in Zagreb“, Europaministerin Edtstadler 2020 „am heutigen Freitag in Zagreb“, die Beschlussprotokolle des Ministerrates nennen etwa die „Tagung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten am 6. März 2020 in Zagreb“ V (Nehammer 2022; Edtstadler 2020; MR-Protokoll 13.05.2020). Die Meldung zum Kroatien-Besuch von Bundeskanzler Stocker vom 28.04.2026 nennt weder Zagreb noch Agram, nur „Kroatien“ und „Dubrovnik“ V (BKA 2026). Die Parlamentskorrespondenz schreibt „Erste parlamentarische Konferenz zur Souveränität der Ukraine fand in Zagreb statt“ (PK 1204/2022, Nationalratspräsident Sobotka) V (PK 1204/2022). Im Plenum fand sich „Agram“ nur als Doppelform in einer Rede von 2012: „nach Marburg/Maribor, … nach Laibach/Ljubljana, nach Agram/Zagreb“, im selben Protokoll steht auch „mehr Mitarbeiter in Zagreb als in Graz“ V (StPro 177. Sitzung XXIV. GP).

Die anderen Ministerien schreiben in Anfragebeantwortungen durchgehend „Zagreb“, das Innenministerium 2019 sogar für die Botschaft selbst: Der Verbindungsattaché sei „situiert an der Österreichischen Botschaft in Zagreb“ (Peschorn, 3405/AB XXVI. GP) V (3405/AB); weitere Belege BMI (Nehammer 2020 und 2021, Karner 2023) und BMJ (Zadić 2021, „Universität Zagreb“) V (921/AB; 5525/AB; 12738/AB; 5544/AB). Eine parlamentarische Anfrage, die die Exonym-Praxis des Außenministeriums je hinterfragt hätte, gibt es in den Metadaten aller 42.475 Anfragebeantwortungen der GP XXV bis XXVIII nicht.

Faksimile 23: Bundeskanzleramt, „Partnerschaft mit Kroatien bei Energieversorgung ausbauen“
Faksimile 23 Bundeskanzleramt, „Partnerschaft mit Kroatien bei Energieversorgung ausbauen“
24.11.2022 · Bundeskanzleramt, Bundeskanzler Nehammer
Markiert: „Pressekonferenz in Zagreb“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 24: Parlamentskorrespondenz Nr. 1204
Faksimile 24 Parlamentskorrespondenz Nr. 1204
25.10.2022 · Parlament, Nationalratspräsident Sobotka
Markiert: „… fand in Zagreb statt“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 25: Stenographisches Protokoll, 177. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP
Faksimile 25 Stenographisches Protokoll, 177. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP
30.10.2012 · Nationalrat, Plenarrede
Markiert: „nach Agram/Zagreb“: Agram gelb, Zagreb hellblau · Quelle öffnen

Die Zahlen: Agram lebt vor allem in Gehaltstabellen

Crawl von fünf Regierungs-Websites

Für die Statistik wurden fünf Websites systematisch gezählt (Stand 29.10.2026). Gezählt sind Wortvorkommen im sichtbaren Text, case-sensitiv, ohne URL- und E-Mail-Token; „Hauptinhalt“ ist nur der Text im <main>-Element, also ohne Kopfzeile, Navigation und Fußzeile.

Website Dokumente Agram Zagreb Agram im Hauptinhalt Zagreb im Hauptinhalt Seiten mit beiden
bmeia.gv.at (Wayback-Kopien 2022–2026, HTML + 20 PDF) 1.271 300 459 20 84 134
davon Botschaftsseiten /oeb-agram/ 116 159 292 8 62 115
davon Reiseinformation 212 5 10 5 10 1
davon Presse (seit 2025 archiviert) 409 7 13 7 11 0
davon Außen(- und Europa)politische Berichte 2000–2023 20 129 143 – – 18
bundeskanzleramt.gv.at (komplette Sitemap) 5.473 0 9 0 9 0
bundespraesident.at (Link-Crawl, inkl. 64 PDF) 768 0 6 0 6 0
Parlamentskorrespondenz 2025 + 2026 2.259 0 1 0 1 0
oesterreich.gv.at (Sitemap) 4.899 0 0 0 0 0

Außerhalb des Außenministeriums steht „Agram“ im gecrawlten Bestand also kein einziges Mal; „Zagreb“ kommt dort 16-mal auf 12 von rund 13.400 Seiten vor. Innerhalb des BMEIA überwiegt im eigentlichen Seiteninhalt „Zagreb“ mit 84 : 20; „Agram“ steckt vor allem im Seitenkopf „Österreichische Botschaft Agram“, der auf allen 116 Botschaftsseiten steht, während deren Fußzeile „10000 Zagreb“ lautet. Die 19.056 „agram“-Vorkommen in Link-Adressen (/oeb-agram/…, rund 160 pro Botschaftsseite) sind nicht mitgezählt (Rohdaten, CSV und Skripte im Recherche-Ordner crawl/). Die kroatischsprachigen Botschaftsseiten (38) kommen auf 30 Agram zu 148 Zagreb-Formen (Zagreb, Zagrebu) V (Beispiel, Wayback 2022).

Außenpolitische Berichte: Agram im Länderkopf, Zagreb beim Ereignis

Die Außen(- und Europa)politischen Berichte zeigen das Rollenmuster am deutlichsten. „Agram“ steht dort, wo es um amtliche Standorte geht („Kroatien (Republik Kroatien), Agram Staatsoberhaupt …“, „ÖB Agram*“ in der Liste der Vertretungsbehörden, „Kulturforen: Agram, Belgrad …“), „Zagreb“ dort, wo etwas stattfindet („Am 20. November 2003 wurde in Zagreb das Abkommen … unterzeichnet“; 2023: „Herbstplenum (Zagreb, 27. bis 30. November)“) V (AEPB 2014; AEPB 2023). 18 der 20 Berichte verwenden beide Formen im selben Dokument; seit 2019, als die Länderinformationen wegfielen, bleibt nur noch „ÖB Agram“ in der Vertretungsliste.

Bericht Agram Zagreb Bericht Agram Zagreb
2000 11 8 2010 10 5
2001 14 3 2011 7 4
2002 7 15 2012 8 2
2003 7 32 2013 9 8
2004 5 8 2014 10 1
2005 4 25 2015 3 3
2006 6 5 2016–2017 3 4
2007 7 9 2019 1 0
2008 4 5 2021 1 0
2009 11 5 2023 1 1

Nicht mitgezählt ist „Agramunt“ (Pere Agramunt, PACE-Präsident). Die Jahrgänge 2018, 2020, 2022, 2024 und 2025 lagen im Archiv nicht als PDF vor.

Parlament, RIS und die BMEIA-Suche

Drei weitere Zählungen ergänzen das Bild, jede mit eigener Methode. Die interne Volltextsuche von bmeia.gv.at lieferte am 28.10.2026 17 Treffer für „Agram“ und 107 für „Zagreb“; fast alle Agram-Treffer sind Presseaussendungen 2001–2015, Ministerratsbeschlüsse und das Social-Media-Verzeichnis V (Suche Agram; Suche Zagreb). In einer Stichprobe von 124 Anfragebeantwortungen der GP XXV bis XXVIII (ausgewählt nach Betreff und Schlagworten zu Kroatien, Botschaften, Westbalkan) nennen 10 eine der Formen: 2 × „Agram“ (beide BMEIA unter Kurz, 2015 und 2016), 8 × „Zagreb“ (2 BMEIA unter Schallenberg, 6 BMI/BMJ) V (Parlament Filter-API).

Das RIS ist der einzige Bestand, in dem „Agram“ dominiert: Die RIS-OGD-API liefert im konsolidierten Bundesrecht 399 Dokumente mit „Agram“ gegen 137 mit „Zagreb“, im authentischen BGBl. seit 2004 220 Kundmachungen mit „Agram“ gegen 21 mit „Zagreb“. Davon sind allein 204 Kaufkraftausgleichs-Verordnungen zwischen BGBl. II 356/2008 und BGBl. II 295/2026, dazu das BDG 1979 mit 105 konsolidierten Treffern und die Auslandsverwendungsverordnung mit 22 V (Zählung über die RIS-OGD-API v2.6; jüngste Kaufkraft-VO: BGBl. II 295/2026). Die „Zagreb“-Treffer im RIS sind dagegen überwiegend Adressen kroatischer Behörden oder fremdsprachige Vertragstexte. Mit anderen Worten: Agram lebt in der österreichischen Rechtsordnung vor allem als Dienstort in Besoldungstabellen, die zweimal jährlich neu kundgemacht werden I.

Grenzen der Zählungen. bmeia.gv.at sperrt per robots.txt alle Crawler außer Google, Yahoo und Bing (robots.txt); gezählt wurden deshalb die jeweils jüngsten Kopien des Internet Archive (1.258 URLs, Snapshots 2022–2026), nicht die Live-Site. Die Parlamentskorrespondenz ist nur für 2025 und 2026 erfasst, BKA-PDFs (Ministerratsvorträge) und Websites anderer Ressorts fehlen. Die AB-Stichprobe erfasst keine Beantwortungen mit unauffälligem Titel, die RIS-API zählt auch PDF-Anlagen mit. Die Größenordnung „außerhalb des BMEIA nie Agram, innerhalb im Inhalt überwiegend Zagreb“ ist über alle Bestände konsistent; die exakten Summen sind Stichprobenwerte I.

Staatsverträge kennen beide Formen, Dienstrecht nur Agram

Unterzeichnungsklauseln österreichisch-kroatischer Verträge

Die Schlussklauseln bilateraler Verträge folgen keinem Trend, weder „früher Agram, heute Zagreb“ noch umgekehrt V:

Unterzeichnung Vertrag Klausel im deutschen Text Quelle
11.03.1993 Abkommen über Soziale Sicherheit, BGBl. 594/1994 „GESCHEHEN zu Agram“ RIS
16.02.1995 Notenwechsel Sichtvermerkspflicht, BGBl. 487/1995 „Zagreb, am 16. Februar 1995“ (österreichische Botschaftsnote) RIS
16.01.1997 Abkommen über Soziale Sicherheit, BGBl. III 162/1998 „GESCHEHEN zu Zagreb“ RIS
09.03.2003 CEEPUS II (multilateral), BGBl. III 104/2004, dt. Übersetzung „Geschehen zu Agram, Kroatien“ (englischer Originaltext: „Done at Zagreb“) RIS
12.03.2003 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, BGBl. III 93/2003 „GESCHEHEN zu Zagreb“ RIS
20.11.2003 Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III 67/2009 „Geschehen zu Agram“ (kroatisch: „Sastavljeno u Zagrebu“) RIS
24.07.2018 Austausch klassifizierter Informationen, BGBl. III 31/2019 „Geschehen zu Zagreb“ RIS

Der jüngste bilaterale Vertrag sagt also „Zagreb“. Bei CEEPUS hat eine österreichische Übersetzung das Exonym aktiv eingesetzt, wo das authentische Original „Zagreb“ schreibt. In Verträgen mit deutschsprachigen Partnern steht die Doppelform: „Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram“ (Schweiz, BGBl. III 110/2011) und „Österreichische Botschaft Agram/Zagreb“ (Liechtenstein, BGBl. III 28/2013, zuletzt geändert 2026) V (CH; LI). Das Kulturabkommen 2005 ermutigt „die Tätigkeit des Österreichischen Kulturforums Agram“ V (RIS), sein Vorgänger von 1962 sprach noch vom „Kulturinstitut Zagreb“ (siehe oben).

Faksimile 28: Abkommen über Soziale Sicherheit AT–HR, BGBl. 594/1994, Schlussklausel
Faksimile 28 Abkommen über Soziale Sicherheit AT–HR, BGBl. 594/1994, Schlussklausel
unterzeichnet 11.03.1993 · Republik Österreich (RIS)
Markiert: „GESCHEHEN zu Agram“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 29: Abkommen über klassifizierte Informationen AT–HR, BGBl. III 31/2019
Faksimile 29 Abkommen über klassifizierte Informationen AT–HR, BGBl. III 31/2019
unterzeichnet 24.07.2018 · Republik Österreich (RIS)
Markiert: „Geschehen zu Zagreb“ hellblau · Quelle öffnen
Faksimile 51: Vertrag AT–HR über Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 67/2009, S. 7
Faksimile 51 Vertrag AT–HR über Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 67/2009, S. 7
unterzeichnet 20.11.2003 · Republik Österreich
Markiert: „Geschehen zu Agram“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 52: CEEPUS-II-Übereinkommen, deutsche Übersetzung, BGBl. III Nr. 104/2004, S. 10
Faksimile 52 CEEPUS-II-Übereinkommen, deutsche Übersetzung, BGBl. III Nr. 104/2004, S. 10
unterzeichnet 09.03.2003 · Republik Österreich (Übersetzung)
Markiert: „Geschehen zu Agram, Kroatien“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 30: Kulturabkommen AT–HR, Art. 9, BGBl. III 177/2005
Faksimile 30 Kulturabkommen AT–HR, Art. 9, BGBl. III 177/2005
2005 · Republik Österreich (RIS)
Markiert: „Österreichischen Kulturforums Agram“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 33: Visa-Vertretungsabkommen mit der Schweiz, BGBl. III Nr. 110/2011
Faksimile 33 Visa-Vertretungsabkommen mit der Schweiz, BGBl. III Nr. 110/2011
2011 · Republik Österreich (RIS)
Markiert: „Zagreb/Agram“: beide markiert · Quelle öffnen

Agram als Rechtsbegriff im Dienst- und Besoldungsrecht

In vier Rechtsquellen ist „Agram“ fester Rechtsbegriff, jeweils als Dienstort oder Dienststelle: in der Konsularverordnung (seit 2019, zuletzt BGBl. II 237/2025), in den Kaufkraftausgleichs-Verordnungen (zuletzt BGBl. II 295/2026 vom 09.10.2026, „Agram –“ neben Laibach, Pressburg, Kyjiw und New Delhi), in der Auslandsverwendungsverordnung der Bundesregierung („Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in 1. Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE“) und im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, in das die Dienstrechts-Novelle 2005 den „Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram“ einfügte V (AVV; BGBl. I 80/2005). Damit steht „Agram“ sogar in einem Bundesgesetz. Das ist das stärkste Argument für die Gegenposition und sollte nicht kleingeredet werden. Es bleibt aber die Bezeichnung eines Dienstorts in Dienstrechtsnormen, die das Außenministerium vorbereitet; keine dieser Normen ordnet an, wie die Stadt außerhalb des Dienstrechts zu heißen hat I. „Zagreb“ erscheint im Bundesrecht dagegen in kundgemachten Behördenadressen (etwa BGBl. III 116/2021, „10 000 Zagreb“) V (BGBl. III 116/2021).

Faksimile 32: Auslandsverwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 107/2005
Faksimile 32 Auslandsverwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 107/2005
2005 · Bundesregierung
Markiert: „Verwendung in 1. Agram, Budapest, Laibach oder Prag“ gelb · Quelle öffnen
Faksimile 53: Beilagenergänzung zur 43. Sitzung des Ministerrates, S. 1
Faksimile 53 Beilagenergänzung zur 43. Sitzung des Ministerrates, S. 1
23.01.2019 · Antrag der Außenministerin Kneissl (BKA-Dokument)
Markiert: „Leitung der Österreichischen Botschaft Agram“ gelb · Quelle öffnen

Kroatien schweigt offiziell und sieht es gelassen

Eine offizielle kroatische Stellungnahme zur österreichischen Bezeichnung „Agram“ wurde nicht gefunden, weder vom Außenministerium MVEP noch von der staatlichen Geodäsiebehörde, der Stadt Zagreb oder der kroatischen Botschaft in Wien. Das ist eine Fehlanzeige nach dokumentierter Suche, kein Beweis des Gegenteils. Die Diplomatenliste des MVEP führt die österreichische Botschaft schlicht unter „Radnička cesta 80/IX“ S (MVEP Diplomatska lista 2026).

Der einzige Medienbeitrag, der sich direkt mit dem Botschaftsnamen befasst, erschien am 26.11.2022 auf Zagreb.info (Autor Ivor Kruljac), ausgelöst durch einen Reddit-Post zum Besuch von Kanzler Nehammer: „Veleposlanstvo Republike Austrije na svojoj stranici umjesto Zagreb, piše Agram“ („Die Botschaft der Republik Österreich schreibt auf ihrer Seite Agram statt Zagreb“). Schon der Titel gibt den Ton vor: „‚NEMA TU ZLOBE‘“, „Da ist keine Bosheit dabei“. Der Linguist Domagoj Vidović (Institut für kroatische Sprache) nennt Agram „tzv. egzonim“ und vergleicht: „To je njemačko ime kao što imate Pula i Pola“; die Germanistin Zrinjka Glovacki-Bernardi sagt: „kako mi imamo Beč za Wien, oni (Austrijanci) imaju Agram za Zagreb“; Slađan Turković (Leiter der Zagreber Germanistik) nennt Agram den „austrijski naziv“, der vor allem in der Habsburgermonarchie verwendet worden sei. Laut Artikel ist der Gebrauch rückläufig V (Zagreb.info). Das Hrvatski jezični portal verzeichnet „àgram m : njemačko ime za Zagreb“, laut Snippet als österreichisch-deutscher Gebrauch markiert S (HJP).

Die Reziprozität erklärt die Gelassenheit: Kroatisch heißt Wien „Beč“, Eisenstadt „Željezno“, Wiener Neustadt „Bečko Novo Mjesto“, Graz historisch „Gradac“ V (Sekundärquelle, Wikipedia: Croatian exonyms), und Kroatien pflegt seine Exonyme sogar staatlich unterstützt: Das Lexikographische Institut Miroslav Krleža gab 2016/2018 „Hrvatski egzonimi I/II“ heraus, die Regierung unterstützte 2020 Empfehlungen zur Schreibung fremder geographischer Namen S (UNGEGN-Bericht Kroatien 2021). Ein Staat, der selbst „Beč“ sagt, hat wenig Grund, sich über „Agram“ zu beschweren I. Anders liegt der Fall in der Slowakei: 1997 protestierte der slowakische Konsul in Berlin gegen „Preßburg“ auf der Weltzeituhr am Alexanderplatz („Der offizielle Name unserer Hauptstadt ist Bratislava“), und die Berliner Verwaltung verwies ausgerechnet auf die deutsche Botschaft „Preßburg“ V (Berliner Zeitung, 20.12.1997); die Umbenennung 1919 erklärte „Bratislava“ per Verordnung für „unübersetzbar“ V (ORF Volksgruppen, 2019). In österreichischen und deutschen Medien wurde kein Beitrag gefunden, der die BMEIA-Namenspraxis thematisiert; Thomas Lindner schrieb in der FURCHE allgemein, Agram sei durch Zagreb „vollständig ersetzt“ V (Furche).

Faksimile 35: Zagreb.info, „NEMA TU ZLOBE“ (Ivor Kruljac)
Faksimile 35 Zagreb.info, „NEMA TU ZLOBE“ (Ivor Kruljac)
26.11.2022 · kroatisches Lokalportal
Markiert: Agram gelb, Zagreb hellblau; eingebetteter Screenshot der Botschaftsseite · Quelle öffnen

Zagreb heißt wohl „hinter dem Wall“, Agram ist eine Lautanpassung

Etymologie von Zagreb

Die Herkunft des Namens gilt als nicht abschließend geklärt. Die Mehrheit der Fachleute geht von einer Zusammensetzung za „hinter“ + greb- aus (urslawisch grębъ „Hügel, Erhebung, Damm“), also etwa „Ort hinter dem Wall / hinter der Befestigung / hinter dem Hügel“; die englische Wikipedia nennt als wahrscheinlichste Lesart Zagrębъ im Sinn von Wall, mit Bezug auf Befestigungsreste auf dem Grič (nach Gračanin 2012 und Gluhak 1999) V (Wikipedia: Zagreb; hr.wikipedia: Ime grada Zagreba). Eine ernsthafte Variante ist die Metathese aus Zabreg „Ufer“ (der Save), vertreten von Nada Klaić und Miroslav Kravar V (ebd.; Kravar 1990, Hrčak, nur Metadaten). Die populäre Ableitung von zagrabiti „(Wasser) schöpfen“ mit der Legende vom Mädchen Manda und dem Ruf „Zagrabi, Mando!“ ist Volksetymologie, die schon Ivan Tkalčić im 19. Jahrhundert verwarf V (Wikipedia: Zagreb). Ausgerechnet die deutschsprachige Wikipedia nennt das Wasserschöpfen als „vermutlich“ richtige Herkunft und weicht damit von der Fachliteratur ab V (de.wikipedia).

Das Bistum wurde um 1091–1094 vom ungarischen König Ladislaus I. gegründet, „najkasnije 1094“; schriftlich belegt ist der Name erst 1134 in der Urkunde Erzbischof Felicians („Zagrabiensem episcopatum“) V (Hrvatska enciklopedija; Oesterreichisches Musiklexikon). Die oft zitierte „Erstnennung 1094“ verwechselt Bistumsgründung und Namensbeleg. Weitere frühe Formen: 1201 Zagrabia, 1328 slawisch Sagreb V (hr.wikipedia). Der Name bezeichnete lange nur Bistum und Kaptol; die Bürgerstadt hieß Gradec (lat. Mons Graecensis), vereinigt wurden beide erst 1850 (Musiklexikon) bzw. 1852 (englische Wikipedia); die Differenz ist offen.

Woher „Agram“ kommt

Die Herkunft des deutschen Namens ist ungeklärt. Glovacki-Bernardi sagt ausdrücklich: „nema nikakvih podataka o tome odakle u njemačkom taj izraz Agram“ („es gibt keinerlei Daten darüber, woher im Deutschen der Ausdruck Agram kommt“) V (Zagreb.info). Diskutiert werden eine lautliche Anpassung der altkroatischen Nasalform Zagrębъ mit Verlust des anlautenden Z- (Gluhak: die Form zeige sich „through the city's former German name, Agram“), eine Vermittlung über ungarisch Zagrab, eine Umdeutung von „am Graben“ (Moskovljević) und eine Herleitung aus lateinisch Agria (Perak 1983, ohne archäologischen Beleg) VS (Wikipedia: Zagreb; hr.wikipedia). Eine Form Agrim im 13. Jahrhundert wird zitiert, ein Primärbeleg wurde nicht gefunden S. Fest steht nur: Agram ist keine Übersetzung, sondern eine deutsche Lautform des slawischen Namens I. Der Duden gibt keine Etymologie an.

Von der Monarchie bis heute

Zagreb ist seit 1557 Hauptstadt Kroatiens, Kroatien gehörte ab 1527 zur Habsburgermonarchie, nach 1867 zur ungarischen Reichshälfte V (Musiklexikon). „Agram“ war die gebräuchliche deutsche Form in Verwaltung, Presse und Alltag: Die Agramer Zeitung erschien von 1830 bis 1912 V (Austria-Forum), der „Agramer Hochverratsprozess“ 1909 endete nach 150 Tagen mit 31 Verurteilungen, die 1910 aufgehoben wurden V (Wikipedia: Agram Trial). Das Zagreber Bürgertum („purgeri“) nannte die Stadt selbst Agram; Glovacki-Bernardis Wörterbuch Agramer (2013) sammelt deutsche Lehnwörter im Zagreber Stadtdialekt V (Vijenac 524). Im Zweiten Weltkrieg verwendete die deutsche Verwaltung ebenfalls „Agram“, etwa beim „Bevollmächtigten deutschen General in Agram“ Glaise-Horstenau V (Deutsche Biographie). Anders als „Litzmannstadt“ für Łódź ist Agram aber keine NS-Prägung, sondern das schon lange etablierte Exonym I. Die Behauptung, die Stadt sei 1918 von Agram in Zagreb „umbenannt“ worden, ist falsch: „Zagreb“ ist seit 1134 der eigene Name der Stadt I (Beispiel des Irrtums: wer-weiss-was.de).

Die heutige Lage ist damit das Ergebnis zweier Bewegungen: Im allgemeinen Deutsch ist Agram seit dem 20. Jahrhundert zurückgewichen (Duden „früherer deutscher Name“, AKO „historisch“, Jordan 2017 „decline … especially with the younger generation“); im Außenministerium hat es als Traditionsname der Dienststelle überlebt, jedenfalls seit den frühen 1990er Jahren und für das Kulturforum laut BMEIA „seit 1974“ I.

Bewertung: Was gilt?

Die Ausgangsfrage hat eine klare Antwort, wenn man zwei Dinge auseinanderhält. Der Name der Behörde ist „Österreichische Botschaft Agram“. Er ist durch Organisationsentscheidung der Außenministerin festgelegt und in Konsularverordnung, Kaufkraft-Verordnungen, AVV und BDG verwendet; wer mit dieser Behörde formell korrespondiert oder sie in einem Rechtstext bezeichnet, schreibt korrekt „Botschaft Agram“. Der Name der Stadt ist in Österreich durch keine Norm festgelegt; er ergibt sich aus dem Gebrauch, und dieser Gebrauch lautet bei Bundespräsident, Bundeskanzleramt, Parlament, anderen Ministerien, in den Aussendungen der Außenministerin selbst, in der AKO-Empfehlung und im ÖWB „Zagreb“. „Agram“ ist daneben ein zulässiges, historisch begründetes deutsches Exonym, das niemand verbieten kann und das in historischen Kontexten (Agramer Hochverratsprozess, Agramer Zeitung) unverzichtbar bleibt.

Für die Gegenposition lohnt der Gegencheck mit ihrer stärksten Fassung: „Wenn die Außenministerin per Verordnung ‚Botschaft Agram‘ schreibt und der Gesetzgeber im BDG ‚Botschaft in Agram‘, dann ist Agram der amtliche österreichische Name.“ Das trägt bis zum Behördennamen und nicht weiter. Keine dieser Normen enthält eine Anordnung über den Namen der Stadt, die Ermächtigungsgrundlagen (KonsG, BMG, Statut) decken eine solche Festlegung nicht, und die Ministerin selbst schreibt außerhalb der Dienstrechtstabellen „Zagreb“. Die Botschaft bezeichnet Agram zudem selbst als „historischen“ Namen und Zagreb als die Bezeichnung, die sich „im Alltagsgebrauch durchsetzt“. Wenn der Behördenname den Stadtnamen festlegte, wäre „Kiew“ seit der Umbenennung der Botschaft in „Botschaft Kyjiw“ kein gültiges Deutsch mehr, und die KonsV hätte nebenbei „Neu-Delhi“ zugunsten von „New Delhi“ abgeschafft. Das behauptet niemand.

Für Sachunterricht und Bildungsmedien ergibt sich daraus eine einfache Empfehlung: Zagreb als Name der Hauptstadt, bei Bedarf mit dem Zusatz „(früher deutsch: Agram)“ oder in AKO-Schreibung „Zagreb [Agram]“. Das entspricht der für österreichische Bildungsmedien geschriebenen AKO-Empfehlung, dem ÖWB online und dem Duden. Die Geschichte des Namens eignet sich ausgezeichnet als Unterrichtsanlass: Exonyme wie Agram, Laibach, Pressburg, Mailand oder Beč zeigen, dass Ortsnamen Beziehungsgeschichte erzählen. Nur sollte man daraus nicht ableiten, dass ein Ministerium sie festlegt. Wer in der Schule „Agram“ schreibt, macht keinen Fehler; er schreibt bloß Geschichte, ohne es dazuzusagen.

Methode: Warum diese Antwort anders aussieht als die erste

Die Recherche begann mit der Frage, warum sich KI immer noch so häufig irrt (Standpunkt 1 der Einleitung). Anlass war eine KI-Antwort, die auf die Frage nach dem amtlichen Namen schlicht „Zagreb“ lieferte, obwohl die Botschaft „Agram“ heißt. Dieser erste schnelle Chat (ein gewöhnliches Chat-Fenster, ohne Rechercheauftrag) lieferte tatsächlich das richtige Ergebnis („amtlich Zagreb“), aber mit ungeprüfter bzw. falscher Begründung: Das Außenministerium „führe Zagreb“ (nicht belegt, teilweise falsch), und es gebe eine „Österreichische Kommission für Ortsnamen (StAGN)“, die es so nicht gibt (der StAGN ist das deutsche Gremium, die österreichische Stelle ist die AKO). Auf Nachfrage korrigierte sich der Chat, fand AKO 2012 und 3881/AB, konnte die BMEIA-Seiten aber nicht öffnen und schloss vorschnell, „Agram“ sei nur eine „historisch gewachsene interne Kennung“. Tatsächlich ist es die in Konsularverordnung, Ministerratsbeschlüssen und BDG verankerte offizielle Behördenbezeichnung, die die Botschaft selbst begründet.

Warum sich die schnelle KI geirrt hat

Damit lässt sich die Ausgangsfrage genauer beantworten. Der Irrtum hatte vier Ursachen, und nur die letzte liegt an der KI selbst I.

  1. Die Frage hatte keine eindeutige Antwort. „Wie heißt die Stadt amtlich?“ klingt nach einer Wissensfrage, ist aber keine: Die Behörde heißt amtlich „Botschaft Agram“, die Stadt heißt im amtlichen Sprachgebrauch fast überall „Zagreb“, und eine verbindliche Festlegung gibt es nicht. Jede Antwort in einem Satz muss etwas weglassen. Der Einwand („die Botschaft heißt Agram“) ist ebenso ein Ausschnitt wie die KI-Antwort („amtlich Zagreb“).
  2. Die Wirklichkeit widerspricht sich selbst. Das Außenministerium schreibt seit rund 25 Jahren beides, oft auf derselben Seite. Ein Sprachmodell lernt aus Texten; sind die Texte uneinheitlich, setzt sich die häufigere Form durch, hier „Zagreb“. Das Ergebnis ist statistisch richtig, die Nuance geht verloren.
  3. Das entscheidende Wissen war nicht im Modell. Konsularverordnung idF November 2025, Umstellung der Botschafts-Website im Sommer 2026, der neue Zusatz „Gesch.“ im ÖWB, die Ministerratsbeschlüsse 2011 und 2015: zu neu oder zu speziell für jedes Trainingswissen. Auch ein Mensch weiß das nicht auswendig, er muss nachschauen.
  4. Der eigentliche KI-Fehler: Lücken werden gefüllt statt benannt. Statt „Das weiß ich nicht, dazu müsste ich nachsehen“ lieferte der schnelle Chat eine plausible, aber erfundene Begründung (das Außenministerium „führe Zagreb“, eine „Österreichische Kommission für Ortsnamen“). Menschen tun im Gespräch oft dasselbe, nur hört man ihnen das Zögern an.

Die Pointe: Die KI hat die Unordnung der Wirklichkeit in einen glatten Satz gepresst. Das Außenministerium tut dasselbe in umgekehrter Richtung: „offiziell Agram“ im Leitsatz, „Zagreb“ im Alltag. Die richtige Antwort entstand erst, als die Widersprüche nicht geglättet, sondern dokumentiert wurden. Sie lautet nicht „Agram“ oder „Zagreb“, sondern: „Es kommt darauf an, und zwar so“, mit Beleg für jedes „so“.

Ein Vergleich: die Sekretärin

Wie bei einer Sekretärin gibt es zwei Arten zu fragen. A) Man fragt sie nach ihrer Meinung. Antwort aus dem Bauch („Zagreb, oder? Agram sagt doch keiner mehr“): fünf Sekunden, kostenlos, meistens richtig, aber nicht überprüfbar, und wenn es falsch ist, merkt es niemand. B) Man beauftragt sie mit einer Recherche, mit Methode, wissend, dass das je nach Gründlichkeit unterschiedlich viel Zeit und damit Kosten verursacht („Finden Sie heraus, wer was schreibt, mit Belegen“). Ergebnis: ein Ordner mit Kopien, den man vorlegen kann. Dieser Bericht ist Variante B: sieben Recherchestränge, ein Crawl von rund 14.700 Dokumenten, 61 Faksimiles.

Die dritte Seite ist die Auftragskompetenz. Wer beauftragt, muss wissen, welche Variante er braucht; wer A bestellt und B erwartet, hat falsch beauftragt. Der Unterschied zur Sekretärin: Eine KI klingt bei A genauso überzeugt wie bei B. Darum ist Auftragskompetenz beim Menschen umso wichtiger.

Kernsatz: Eine schnell gefragte KI klingt immer sicher, auch wenn sie rät. Eine KI, die jede Aussage mit Quelle, Zitat und Faksimile belegen muss, ist überprüfbar. Der Unterschied liegt nicht im Modell, sondern im Auftrag. Die Antwort auf diese Frage steht zudem in keinem Lehrbuch und keinem Trainingsdatensatz: Konsularverordnung November 2025, Website-Umstellung Sommer 2026, ÖWB-Zusatz „Gesch.“, Ministerratsbeschlüsse 2011 und 2015. Der Befund „das Ministerium widerspricht sich selbst“ entsteht erst durch das Nebeneinanderlegen von rund 60 Einzelquellen.

Vorgehen. (Werkzeuge und Ablauf im Abschnitt „So wurde gearbeitet“, rechtliche Einordnung im Abschnitt „Ist die Erhebung erlaubt?“ am Anfang.) Sieben parallele Stränge (Rechtslage, BMEIA-Praxis, Parlament und RIS, Staatsspitze, Bundespräsident, Kroatien und Medien, Etymologie und Geschichte), dazu eine systematische Website-Zählung mit eigenem Crawler (robots.txt beachtet, höchstens ein Abruf pro Sekunde, Wayback-Kopien für bmeia.gv.at) und 61 Faksimiles: Webseiten per Edge headless mit Markierung aller Treffer (Agram gelb, Zagreb hellblau, Vergleichsbegriffe grün) und Kopfzeile mit URL und Abrufdatum, PDFs mit Seitenangabe. Der Seiteninhalt wurde nicht verändert, nur markiert. Den Bot-Schutz von bundespraesident.at haben wir nicht umgangen, sondern auf einen Wayback-Snapshot ausgewichen. Von Hand beigesteuert: ÖWB 43. Auflage 2018 und ÖWB online, der Facebook-Screenshot, die Hinweise auf die Meinl-Reisinger-Aussendung und die Stocker-Meldung 2026.

Fehler, die durch Gegenprüfung gefunden wurden. Die Transparenz gehört zur Methode:

  1. Die Suchfunktion von bundespraesident.at filtert nicht, sie liefert immer die zehn neuesten Meldungen. Ein früher Befund „kein Treffer für Agram“ war daher wertlos und wurde verworfen; ersetzt durch den vollständigen Link-Crawl (768 Dokumente, 0 × Agram).
  2. Die Annahme, „Agram“ sei erst um 2011–2014 (Spindelegger/Kurz) eingeführt worden, war falsch; Belege reichen bis 2001/2002 und in die XX. GP zurück.
  3. Der Ministerratsbeschluss 2011 („Botschaft Zagreb“) lag zunächst nur als Suchsnippet vor und wurde später am Original verifiziert (Faksimile 17, 11.10.2011).
  4. Die deutschsprachige Wikipedia nennt „Wasser schöpfen“ als wahrscheinliche Etymologie; das widerspricht der Fachliteratur (za + greb).
  5. Zählungen derselben Seite weichen je nach Methode ab: Die Meinl-Reisinger-Aussendung vom 12.03.2026 enthält laut Einzelprüfung 8 × „Zagreb“ (inklusive Titel, Brotkrumen, Bildtext, URL), laut Crawl 5 × (sichtbarer Text ohne URL). Beide Zahlen sind richtig, sie messen Verschiedenes; Agram kommt in keiner Zählung vor.
  6. Für 4788/AB XX. GP nannte ein Abruf-Tool das Datum „5.11.1995“, das nicht zur XX. GP (ab 1996) passt; im Bericht steht deshalb nur „XX. GP“.
  7. Ein Recherchestrang hatte die „Über uns“-Seite nur als Archivkopie vom 30.11.2024; der Wortlaut wurde live am 28. und 29.10.2026 bestätigt (Faksimile 01).
  8. Das ÖWB war in den ersten Notizen als „nicht geprüft“ vermerkt, eine Fassung des Berichts nannte ÖWB online irrtümlich „kostenpflichtig“. Richtig: Die Online-Suche ist ohne Anmeldung frei nutzbar. Die Lücke schloss die forschende Person mit Print- und Online-Beleg, und sie bemerkte auch den Fehler „kostenpflichtig“, nicht die KI; der Online-Eintrag wurde danach unabhängig abgerufen (Faksimiles 39, 39b).
  9. Eine Notiz las die Kundmachung BGBl. III 173/2021 (03.12.2021, gezeichnet Schallenberg) als Akt „desselben Ministers“ wie die Anfragebeantwortungen 2019/2020. Anfang Dezember 2021 war Schallenberg aber Bundeskanzler, und Staatsvertrags-Kundmachungen zeichnet der Bundeskanzler; der Bericht formuliert deshalb vorsichtiger. Die Verbalnote selbst stammt ohnehin von der Botschaft I.
  10. Der Crawl zählt auf bmeia.gv.at im Inhalt 84 : 20 für Zagreb, die BMEIA-eigene Suche 107 : 17 Treffer, die Presse-Sektion 13 : 7. Das sind drei verschiedene Bestände und Zählweisen (Wortvorkommen in Archivkopien, Dokumenttreffer der Live-Suche, Teilbestand ab 2025); sie widersprechen sich nicht, zeigen aber alle dieselbe Richtung.

Offene Punkte und Lücken

Mehreres bleibt unbelegt, und das soll auch so dastehen. Es wurde kein Erlass und keine interne Richtlinie des BMEIA zur Exonym-Verwendung gefunden, ebenso keine Begründung aus der Zentrale; die einzige Begründung ist der Text der Botschaft. Der Zeitpunkt der Einführung von „Agram“ zwischen dem „Kulturinstitut Zagreb“ von 1962 und den Belegen ab den 1990er Jahren ist offen, ebenso der Grund für „Botschaft Zagreb“ im Ministerrat 2011. Die Live-Site bmeia.gv.at wurde wegen robots.txt nicht gecrawlt; die Statistik beruht auf Archivkopien. Nicht ausgewertet sind Social-Media-Kanäle der Minister und Botschaft (außer dem gelieferten Facebook-Screenshot), Reden Fischers und Klestils, die Stenographischen Protokolle im Volltext, Anfragebeantwortungen mit unauffälligem Titel, BGBl.-Kundmachungen vor 2004, die Legistischen Richtlinien des BKA-Verfassungsdienstes, Judikatur zu Exonymen sowie der Wortlaut der UN-Resolutionen zur Exonym-Reduktion. Die ÖWB-Druckausgabe 2018 ist nur von Hand nachgeschlagen, nicht als Faksimile belegt; welche Auflage das Label „Gesch.“ einführte, ist offen. Kroatische Leitmedien (Večernji list, Jutarnji list, HRT) lieferten keine Treffer; Archiv- und Paywall-Inhalte können fehlen. Die Erstbelege von „Agram“ (angeblich Agrim, 13. Jahrhundert) und die Fachaufsätze von Kravar, Brandt und Gluhak waren nicht im Volltext zugänglich.

Schluss

Die Debatte zwischen „Agram“ und „Zagreb“ ist im Kern keine Frage von richtig oder falsch, sondern eine Frage der Ebene: Österreich hat einen amtlichen Namen für eine Behörde, aber keinen amtlichen Namen für eine ausländische Stadt, und braucht auch keinen. Das Außenministerium lebt diese Unterscheidung vor, ohne sie je ausgesprochen zu haben: „Agram“ im Briefkopf und in der Besoldungstabelle, „Zagreb“ überall dort, wo Menschen lesen sollen, und seit Sommer 2026 sogar in der Begrüßung der eigenen Botschaft.

Für die Ausgangsdiskussion heißt das: Standpunkt 1 hat einen wahren Kern, denn die schnell befragte KI hatte im Ergebnis recht und in der Begründung unrecht, und das merkt man ihr nicht an. Standpunkt 2 hat sich in diesem Fall bestätigt: Dieselbe Technik, als Recherche beauftragt, hat die Widersprüche nicht geglättet, sondern dokumentiert, jede Aussage belegt und ihre eigenen Fehler offengelegt. Auch der Einwand „die Botschaft heißt Agram“ hat im Befund recht und im Schluss unrecht; erst die belegte Recherche zeigt, dass beide Beobachtungen zusammenpassen. Den Rest erledigt die Sprachentwicklung, die sich, wie die Botschaft selbst schreibt, „zunehmend“ für Zagreb entscheidet.

Was sich daraus für KI-gestützte Forschung lernen lässt.

  1. Auftrag statt Frage. Dieselbe Technik liefert eine Meinung oder eine Recherche, je nachdem, was man bestellt. Der Auftrag muss sagen, was als Beleg gilt.
  2. Belegpflicht macht Fehler sichtbar. Eine KI, die jede Aussage verlinken und als Faksimile vorlegen muss, kann nicht unbemerkt raten. Die Kennzeichnung V/S/A/I zeigt, wie sicher jede Aussage ist.
  3. Breite durch Parallelität. Sieben Stränge und eine Zählung über 14.700 Dokumente sind in zwei Tagen machbar; von Hand wäre das ein Projekt für Wochen.
  4. Der Mensch bleibt verantwortlich. Er stellt die Frage, kennt das Feld, liefert, was nicht im Netz steht, entscheidet über rechtliche Grenzen und bemerkt Fehler, die der Maschine entgehen.
  5. Grenzen offenlegen. Was nicht gefunden wurde, steht im Bericht („Offene Punkte“), ebenso jeder korrigierte Irrtum. Das macht das Ergebnis nicht schwächer, sondern überprüfbar.

Nächste Schritte: Was eine Forscherin oder ein Forscher jetzt tun würde

Die Recherche hat dokumentiert, was geschrieben wird. Offen ist, warum, und ob es irgendwo eine Regel gibt, die nicht öffentlich ist. Der nächste Schritt wäre deshalb nicht noch mehr Suchen, sondern Fragen an die Stellen, die es wissen müssen I:

  1. Bildungsministerium und Außenministerium anschreiben (Entwurf unten): Gibt es eine verbindliche Festlegung, einen Erlass oder eine interne Richtlinie zu Exonymen, und woran sollen sich Schulen und Schulbücher halten? Die Frage nach vorhandenen Dokumenten kann als Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (in Kraft seit 1.9.2025) gestellt werden; dann gibt es einen Rechtsanspruch auf Antwort.
  2. Die Botschaft selbst fragen, warum die Begrüßungszeile im Sommer 2026 von „Agram“ auf „Zagreb“ umgestellt wurde, und ob eine Änderung des Behördennamens geplant ist.
  3. Die ÖWB-Redaktion (Österreichischer Bundesverlag) fragen, seit welcher Auflage „Agram“ mit „Gesch.“ markiert ist und warum.
  4. Die AKO an der ÖAW fragen, ob die Empfehlungen von 2012 aktualisiert werden und wie sie die Behördenbezeichnung des Außenministeriums einordnet.
  5. Empirisch nachsehen, was in den Schulen ankommt: In den approbierten Sachunterrichts- und Geographie-Büchern sowie in Schulatlanten zählen, welche Form verwendet wird. Das wäre eine kleine, gut abgegrenzte Seminar- oder Bachelorarbeit.
  6. Kroatien direkt fragen: die kroatische Botschaft in Wien oder das kroatische Außenministerium, ob es eine Haltung zu deutschen Exonymen gibt. Bisher ist nur bekannt, dass es keine öffentliche gibt.

Vorschlag: Anfrage an das Bildungsministerium (Kopie Außenministerium)

An: Bundesministerium für Bildung (Adresse vor dem Senden prüfen) · Cc: Bürgerservice des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Adresse prüfen)

Betreff: Anfrage: Verbindliche Bezeichnung ausländischer Orte im Unterricht („Zagreb“ / „Agram“)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin [Funktion] an [Institution] und bilde angehende Volksschullehrerinnen und -lehrer aus. In einem Seminar kam vor Kurzem eine Frage auf, die ich nicht eindeutig beantworten konnte: Woran sollen sich Lehrpersonen, etwa im Sachunterricht, bei der Schreibung ausländischer Ortsnamen orientieren?

Als Beispiel diente die kroatische Hauptstadt. Bei der Recherche stießen wir auf unterschiedliche Angaben:

Für Lehrpersonen, Schulbuchautorinnen und -autoren sowie Studierende ist das einigermaßen verwirrend. Ich wäre Ihnen daher für eine Klärung folgender Fragen sehr dankbar:

  1. Gibt es eine verbindliche Festlegung, wie ausländische Orte im amtlichen Gebrauch oder im Unterricht auf Deutsch zu bezeichnen sind? Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie, und für wen gilt sie?
  2. Welchen rechtlichen Status hat die Bezeichnung „Botschaft Agram“ in der Konsularverordnung? Ist sie nur der Name der Dienststelle, oder legt sie auch den deutschen Namen der Stadt fest?
  3. Gibt es Erlässe, Rundschreiben oder interne Richtlinien zur Verwendung deutscher Exonyme (etwa Agram, Laibach, Pressburg) im Bundesdienst? Ich ersuche gegebenenfalls um Übermittlung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.
  4. Woran sollen sich Schulen und Schulbücher orientieren: an den AKO-Empfehlungen, am Österreichischen Wörterbuch oder an den Behördenbezeichnungen des Außenministeriums? Wird dies bei der Schulbuchapprobation berücksichtigt?

Eine kurze Klarstellung würde vielen Lehrenden und Studierenden helfen, und ich würde sie gern in die Lehrveranstaltungen einbringen.

Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße

[Name]
[Institution]

Der Ton ist bewusst freundlich-ratlos: Die Mail schildert nur, was man vorfindet, und lässt die Widersprüche für sich sprechen. Eine Antwort, oder das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der Frist des Informationsfreiheitsgesetzes, wäre selbst ein Befund.

Quellenverzeichnis

Rechtsnormen und Rechtsdokumente

Außenministerium (BMEIA)

Bundespräsident, Bundeskanzleramt, Parlament

Fachstellen, Wörterbücher, Vergleich

Kroatien, Medien, Etymologie, Geschichte